Futtermittelzusatzstoffe: Verordnung (EU) 2026/94 verlagert die Liste der nationalen Referenzlaboratorien auf die JRC-Website und ändert die Regeln für Referenzproben und EURL-Gebühren
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/94 der Kommission vom 15. Januar 2026, veröffentlicht am 16. Januar, ändert die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 über die Aufgaben des EU-Referenzlabors für Futtermittelzusatzstoffe (EURL — die JRC in Geel). Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien (NRL), die das EURL unterstützen, wird aus der Verordnung gestrichen: Die JRC veröffentlicht und aktualisiert sie, erstmals mit Wirkung vom 5. Februar 2026.
- Die Mitgliedstaaten benennen NRL für das Konsortium, das das EURL unterstützt, und informieren EURL und Kommission; für den Rückzug gilt dasselbe Verfahren. Aufgehoben werden Anhang II mit der Laborliste und die jährliche Meldung der NRL, für wie viele Anträge sie als Berichterstattungslabor zur Verfügung stehen — das EURL benennt diese nun in laufender Abstimmung. Detaillierte EURL-Leitlinien für NRL sind nicht mehr verpflichtend.
- Auf der JRC-Website stehen zwei polnische NRL: das Nationale Futtermittellabor des Nationalen Forschungsinstituts für Tierproduktion in Lublin und das Nationale Veterinärforschungsinstitut in Puławy. Deutschland hat vier Labore benannt, Bulgarien die österreichische Agentur AGES in Wien; aus den EFTA-Staaten ist das norwegische Institute of Marine Research gelistet.
- Wer die Verlängerung einer Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff beantragt, muss keine neuen Referenzproben liefern, wenn die beim EURL vorhandenen Proben der Form entsprechen, in der der Zusatzstoff in Verkehr gebracht werden soll. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt je nach angewandten Ausnahmen 0, 4000 (nur Komponente 2) oder 6000 Euro; dasselbe gilt für Anträge auf Änderung der Zulassungsbedingungen.
- Das EURL kann eine Zusatzgebühr erheben, wenn nach Antragstellung zusätzliche Aufgaben anfallen — etwa eine Neubewertung der Analysemethoden wegen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Der Antragsteller hat 15 Tage für einen Widerspruch; das EURL gibt dann im Bewertungsbericht an die EFSA an, welche Aufgaben es nicht erfüllen konnte.