Vitamin K3 in Futtermitteln für weitere 10 Jahre: Verordnung (EU) 2026/2115 verlängert die Zulassung zweier Menadion-Formen, mit Chromgrenze und Analysemethoden — Spektralphotometrie bei 635 nm, HPLC und AAS
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2115 der Kommission vom 23. September 2026, veröffentlicht am 24. September, verlängert bis 14. Oktober 2036 die Zulassung von Menadionnatriumbisulfit (3a710) und Menadionnicotinamidbisulfit (3a711) als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe für alle Tierarten. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 19. November 2025: Die Zusatzstoffe bleiben für Tiere, Verbraucher und Umwelt sicher, die Exposition der Anwender auf jedem Weg gilt aber als Risiko, das zu minimieren ist.
- Spezifikation: Menadionnatriumbisulfit (CAS 6147-37-1) — Reinheit mindestens 96 % des Komplexes, also mindestens 50 % Menadion, Chrom III und IV höchstens 45 mg/kg; Menadionnicotinamidbisulfit (CAS 73581-79-0) — mindestens 96 %, also mindestens 43,9 % Menadion und 31,2 % Nicotinamid, Chrom höchstens 142 mg/kg. Auf dem Etikett: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2 mg MSB oder 2,27 mg MNB.
- Analysemethoden im Anhang: im Futtermittelzusatzstoff — Spektralphotometrie mit Detektion im sichtbaren Bereich bei 635 nm (VDLUFA, Band III 13.7.1); in Vormischungen und Mischfuttermitteln — Normalphasen-HPLC (bei MSB mit UV-Detektion) nach dem italienischen Dekret vom 29. April 2010; Gesamtchrom — AAS nach GB/T 13088. Das EU-Referenzlabor hielt seine Bewertung der Methoden aus der vorherigen Zulassung für weiterhin gültig.
- In den der EFSA vorgelegten Daten lag Gesamtchrom im Mittel bei 27,3 mg/kg (13,4–41,2) in 13 MSB-Chargen und 73,9 mg/kg (29,6–128) in 19 MNB-Chargen. Das FEEDAP-Gremium wiederholte seine Empfehlung, Chrom in jeder Produktionscharge zu überwachen und sechswertiges Chrom so weit wie möglich zu verringern; es wies zudem auf die starke Staubbildung und fehlende Daten zur Inhalationstoxizität hin.
- Der Zusatzstoff wird Futtermitteln nur als Vormischung zugesetzt, und Futtermittelunternehmer müssen die Exposition der Anwender gegenüber Chrom über Atemwege und Haut begrenzen. Übergangsfristen: Zusatzstoffe und Vormischungen mit Etikettierung vor dem 14. April 2027, Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vor dem 14. Oktober 2027, für andere Tiere vor dem 14. Oktober 2028 — bis zum Aufbrauchen der Bestände.