Maltodextrin vom 3. März 2026 bis 3. März 2041 als insektizider und akarizider Wirkstoff mit geringem Risiko erneuert: ≥ 853 g/kg Maltodextrin mit Kettenlängen von 3–20 Einheiten und einem Dextroseäquivalent von 18–20; EFSA — keine Rückstandsmethoden, aber mögliche Überschreitung von 0,1 µg/l in den meisten für Wintergetreide bei höchster Aufwandmenge simulierten Grundwasserszenarien
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/312 der Kommission, veröffentlicht am 11. Februar 2026, erneuert die Genehmigung von Maltodextrin und verschiebt es von Teil B in Teil D der Liste — Wirkstoffe mit geringem Risiko; die Mitgliedstaaten müssen dem Schutz von Bienen besondere Aufmerksamkeit widmen. Berichterstatter war Irland, Mitberichterstatter Frankreich, Antragsteller Certis Belchim B.V.; die EFSA-Schlussfolgerungen stammen vom 18. Februar 2025. Eine Berichtigung vom 30. April 2026 ändert den Geltungsbeginn von 1. April auf 3. März 2026 — das Genehmigungsdatum im Anhang.
- Anhang: Maltodextrin, CAS-Nr. 9050-36-6, CIPAC-Nr. 801, kein IUPAC-Name; Reinheit ≥ 853 g/kg Maltodextrin mit Kettenlängen von 3–20 Monomereinheiten und einem Dextroseäquivalent (DE) von 18–20. Laut EFSA ist dies eine neue, genauere Referenzspezifikation auf Grundlage von Chargen aus industrieller Produktion; toxikologisch relevante Verunreinigungen gibt es nicht, es fehlen jedoch Angaben zur Reinheit der Ausgangsstoffe. Maltodextrin ist ein Glucosepolymer unterschiedlicher Kettenlänge mit α-1,4-glykosidischen Bindungen.
- Methoden (EFSA): Es gibt Methoden zur Bestimmung des Wirkstoffs im technischen Material und in der Formulierung; Methoden für Rückstände in Lebensmitteln, Futtermitteln, Körperflüssigkeiten und -geweben sowie in der Umwelt wurden nicht verlangt, da keine Rückstandsdefinitionen für die Überwachung vorgeschlagen wurden. Toxikologische Daten wurden ebenfalls nicht verlangt — Maltodextrin wird rasch zu Glucose abgebaut und in Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln verwendet; Referenzwerte wurden nicht festgelegt. Von den fünf Kriterien für die Aufnahme in Anhang IV der Verordnung 396/2005 sind zwei erfüllt (III und IV), drei nicht (I, II und V).
- Umwelt: Leitlinienkonforme Abbaustudien wurden nicht vorgelegt; konservativ angenommen wurden eine DT50 im Boden von 5 Tagen und im Oberflächenwasser von 7,1 Tagen bei 20 °C (aus dem Standardwert von 15 Tagen bei 12 °C für leicht biologisch abbaubare Stoffe); ein Koc von 93,6 ml/g wurde mit einem QSAR-Modell geschätzt. Bei der kritischsten Aufwandmenge (Wintergetreide) kann 0,1 µg/l in den meisten FOCUS-Szenarien überschritten werden, teils deutlich, bei Äpfeln, Kohl, Tomaten und Erdbeeren in einer Minderheit oder in keinem. Die EFSA merkt an, dass Maltodextrin in Boden und Wasser nicht mehr als Pestizid wirkt.
- Repräsentative Verwendungen: Blattspritzungen gegen Spinnmilben, Weiße Fliegen und Blattläuse im Freiland und unter Schutz, Mittel „Eradicoat“ (598 g/l), Aufwandmengen bis 5 × 22,4 kg/ha im Freiland und 20 × 44,9 kg/ha in nicht dauerhaften Strukturen. Nicht abgeschlossen wurde die Bewertung für Honigbienen bei Einzelaufwandmengen über 7,5 kg/ha (außer in dauerhaften Gewächshäusern), für Nichtziel-Arthropoden bei 20 × 44,9 kg/ha, für Wasserorganismen in 4 von 9 Herbstszenarien für Wintergetreide (Verwendungen in nicht dauerhaften Strukturen mit 20 × 44,9 kg/ha) und für Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern. Maltodextrin ist wahrscheinlich kein endokriner Disruptor.