Erste EU-Zertifizierungsmethoden für dauerhafte CO₂-Entnahmen: Verordnung (EU) 2026/285 — für Pflanzenkohle Laborprüfung jeder Charge, H/Corg höchstens 0,7 und Grenzwerte für Metalle
Die am 17. April 2026 veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2026/285 der Kommission legt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/3012 (CRCF) Zertifizierungsmethoden für drei Arten dauerhafter CO₂-Entnahme fest: direkte Abscheidung aus der Luft mit Speicherung (DACCS), Abscheidung biogenen CO₂ mit Speicherung (BioCCS) und CO₂-Entnahme mit Pflanzenkohle (BCR).
- Die Kommission nahm die Methoden am 3. Februar 2026 an; nach der Prüfung durch Parlament und Rat erschien der Rechtsakt am 17. April im Amtsblatt und trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Laut Kommission ist es das erste EU-Regelwerk, das festlegt, was als Tonne Entnahme zählt, wie die Dauerhaftigkeit gesichert wird und wie mit zentralen Risiken wie Leckagen und Haftung umzugehen ist; Projekte können nun die Zertifizierung beantragen.
- Bei Pflanzenkohle wird jede Produktionscharge im Labor geprüft: Gehalt an organischem Kohlenstoff, molares Verhältnis von Wasserstoff zu organischem Kohlenstoff (H/Corg), Energiedichte aus dem Heizwert und beschränkte Stoffe. Für Chargen mit H/Corg über 0,7 werden keine Entnahmeeinheiten ausgestellt. Kann der Rohstoff mehr als 2 % nicht biogenen Kohlenstoff enthalten, wird der biogene Anteil per Radiokarbonmethode bestimmt.
- Die Dauerhaftigkeit lässt sich über das Zufallsreflexionsvermögen bewerten: Mindestens drei Proben je Charge gehen an ein befugtes Labor, das den reaktiven Anteil thermochemisch bestimmt und auflichtmikroskopisch den Anteil mit R₀ von mindestens 2 % ermittelt. Gibt das Zertifizierungssystem keine andere Methode vor, beschreibt der Rechtsakt sie selbst: ein in Harz eingebetteter, polierter Anschliff und die Lichtreflexion an 500 Punkten je Probe. Alternativ dient eine Abbaufunktion mit H/Corg und der Jahresmitteltemperatur am Einsatzort (Schätzung über 200 Jahre).
- Pflanzenkohle für land- und forstwirtschaftliche Böden muss analytisch u. a. folgende Grenzwerte einhalten: Blei 120, Cadmium 1,5, Kupfer 100, Nickel 50, Quecksilber 1, Zink 400, Chrom 90 und Arsen 13 g/t Trockenmasse sowie PCB 0,2 g/t und PCDD/F 0,00002 g TEQ/t (WHO-TEQ 2005), also 20 ng TEQ/kg. Hersteller legen an jedem Produktionstag aus jeder Charge 1 Liter Rückstellproben zurück und bewahren sie mindestens zwei Jahre auf.