Pflanzen aus neuen genomischen Techniken: Kommission bereitet Rechtsakte zur Verordnung 2026/1388 vor – bei Kategorie-2-Pflanzen validiert das EU-Referenzlabor die Nachweismethode
Die Europäische Kommission rief am 31. August 2026 zu Stellungnahmen für einen delegierten Rechtsakt und einen Durchführungsrechtsakt zur Verordnung (EU) 2026/1388 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) gewonnene Pflanzen auf. Die Rechtsakte sollen Verfahrens- und Informationsanforderungen für die Überprüfung des Kategorie-1-Status sowie für Anmeldungen und Anträge zu Kategorie-2-Pflanzen festlegen; Rückmeldungen waren bis 28. September 2026 möglich.
- Die Verordnung (EU) 2026/1388 vom 17. Juni 2026 gilt ab dem 17. Juli 2028 (Artikel 29–31 ab dem 16. Juli 2026). Eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 erfüllt die Kriterien der Gleichwertigkeit mit konventionellen Pflanzen nach Anhang I und weist keine der in Anhang II genannten Eigenschaften auf; dazu zählen auch ihre Nachkommen ohne weitere Veränderungen. Alle übrigen NGT-Pflanzen gehören zur Kategorie 2.
- Gleichwertigkeitskriterien: Bei gezielter Mutagenese sind Substitution oder Insertion von höchstens 20 Nukleotiden und die Deletion beliebig vieler Nukleotide zulässig, höchstens drei solcher Veränderungen je proteinkodierender Sequenz (Veränderungen in Introns und regulatorischen Sequenzen zählen nicht zur Grenze), insgesamt – zusammen mit Veränderungen durch Cisgenese – höchstens 20 je monoploidem Genom. Die Erwägungsgründe erinnern an den Bericht des Europäischen Netzes der GVO-Laboratorien (ENGL) von 2023: Erzeugnisse mit identischen DNA-Sequenzen, die natürlich, durch konventionelle Züchtung oder durch bestimmte NGT entstanden sind, lassen sich analytisch nicht unterscheiden.
- Einem Zulassungsantrag für eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 sind Methoden für Probenahme, Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung der Pflanze und gegebenenfalls in dem Lebens- oder Futtermittel beizufügen. Die Methode prüft und validiert das EU-Referenzlaboratorium (EURL) für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel; begründet der Antragsteller hinreichend, dass keine Analysemethode für Identifizierung und Quantifizierung vorgelegt werden kann, werden die Leistungsanforderungen an die Methode nach einem Durchführungsrechtsakt angepasst, und die Bewertung des EURL wird veröffentlicht.
- Bis zum 17. Juli 2028 soll das EURL mit Unterstützung des ENGL ausführliche Leitlinien zu diesen Methodenvorschriften veröffentlichen. Pflanzen mit bestätigtem Kategorie-1-Status werden in eine öffentlich zugängliche Datenbank aufgenommen, ihr Vermehrungsmaterial ist zu kennzeichnen; kleine und mittlere Unternehmen werden zudem von Gebühren an das EURL und das ENGL für die Validierung von Nachweismethoden befreit (Artikel 23 und Erwägungsgrund 47), allerdings nur bei NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen der Kategorie 2 mit nachhaltigkeitsrelevanten Merkmalen (Anhang IV Teil 1).