Flüssiggasgeräte: Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen von EN 17476 und EN 497 nach Einwänden Schwedens und Deutschlands nicht — keine Anforderungen an Flammenüberwachung, Betrieb bei niedriger Temperatur oder auf geneigter Fläche
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1750 der Kommission vom 20. Juli 2026, veröffentlicht am 21. Juli, stellt fest, dass die harmonisierten Normen EN 17476:2021 mit Änderung A1:2022 (mit Flüssiggas-Dampfdruck betriebene Geräte mit horizontaler Kartusche im Gehäuse) und EN 497:2022 (Mehrzweck-Kochbrenner für den Außenbereich) die grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllen; ihre Fundstellen werden daher nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
- Schweden erhob am 30. Januar 2023 einen formellen Einwand gegen EN 17476: Die Norm enthalte keine Anforderungen an den sicheren Betrieb des Geräts bei niedriger Temperatur oder auf leicht geneigter Fläche, obwohl eine solche Verwendung bei Heizgeräten für den Außenbereich vernünftigerweise vorhersehbar sei. Deutschland (13. März 2023) bemängelte u. a. unzureichende Anforderungen an Regeleinrichtungen, die die Gaszufuhr unterbrechen, um die Flammen zu löschen, die Gefahr eines falschen Zusammenbaus nach der Reinigung und das Fehlen einer Flammenüberwachung bei anderen Geräten als Heizgeräten.
- Deutschland machte außerdem geltend, die Norm unterscheide nicht zwischen aufgedruckter und aufgeklebter Kennzeichnung, was Beschädigung oder Verlust riskiere, und Brenner sowie Kartuschenfach müssten gegen Wärmestrahlung abgeschirmt sein. Gegen EN 497 wandte Deutschland (12. April 2023) das Fehlen von Anforderungen an eine Flammenüberwachung ein: Gas könne nach dem Erlöschen der Flamme weiterströmen oder sich vor einer verzögerten Zündung ansammeln, mit Explosions- und Verbrennungsgefahr.
- Der Ausschuss für Gasverbrauchseinrichtungen erörterte die Einwände am 17. Oktober 2025. Die Kommission stellte fest, dass EN 17476 die Nummern 1.1, 1.2, 1.3 Buchstabe a, 1.4, 2, 3.2.2 und 3.4.1 des Anhangs I der Verordnung 2016/426 nicht erfüllt und EN 497 die Nummern 1.1, 1.3, 1.4, 3.2.2 und 3.2.3. Diese Nummern verlangen u. a. sicheren Betrieb bei normaler Verwendung, die Berücksichtigung vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, eine Begrenzung der Gasfreisetzung, damit sich kein unverbranntes Gas ansammelt, sowie eine stabile Verbrennung ohne unzulässige Konzentrationen schädlicher Stoffe in den Abgasen.
- Die Konformitätsvermutung nach Artikel 13 der Verordnung 2016/426 gilt nur für Geräte, die nach Normen hergestellt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht wurden. CEN und CENELEC erarbeiteten beide Normen im Rahmen der mit dem Beschluss C(2023) 4789 vom 20. Juli 2023 beauftragten Überprüfung; der Beschluss 2026/1750 trat am dritten Tag nach der Veröffentlichung, also am 24. Juli 2026, in Kraft.