Euro 7: Prüfmethodik für Bremspartikelemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen
Die am 22. Juli 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 der Kommission legt Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für Bremspartikelemissionen bei der Euro-7-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 fest. Die Prüfungen stützen sich auf die UN-Regelung Nr. 179 über Labormessungen von Bremsemissionen.
- Die Vorschriften betreffen die Typgenehmigung der Bremssysteme von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie von N2-Fahrzeugen mit der Kennzeichnung „Euro 7ext“ und „Euro 7Gext“; das Bremssystem muss die Anforderungen der Anhänge I bis III der Verordnung sowie der Absätze 7 und 8 der UN-Regelung Nr. 179 erfüllen, und der Hersteller prüft es nach Anhang III.
- Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; die Pflicht, Daten zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auf der elektronischen Plattform bereitzustellen, und die Anforderungen an die Transparenzliste (Artikel 7 Absatz 2 und Anhang IV) gelten jedoch erst nach 18 Monaten.
- Die Grenzwerte legt die Verordnung (EU) 2024/1257 fest: Bis zum 31. Dezember 2029 dürfen die PM10-Bremsemissionen im Standardfahrzyklus 3 mg/km für reine Elektrofahrzeuge (PEV) und 7 mg/km für die übrigen Antriebe betragen (M1 und N1 ohne N1 Klasse III); ab dem 1. Januar 2030 sollen nach einer Überprüfung festgelegte Werte gelten (Artikel 18 Absatz 5 — Tabelle 5 des Anhangs I enthält noch keine Zahlen), ab dem 1. Januar 2035 3 mg/km für alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.
- Als Prüfbedingungen nennt die Euro-7-Verordnung die globale technische UN-Regelung Nr. 24 über Bremsemissionen; eine am 24. September 2026 veröffentlichte Berichtigung ändert den Verweis in Artikel 2 der Verordnung 2026/1762 von „Anhänge 7 und 8“ in „Absätze 7 und 8“ der UN-Regelung Nr. 179.
Quelle: Dziennik Urzędowy Unii Europejskiej — rozporządzenie wykonawcze Komisji (UE) 2026/1762