Basilikumtinktur in Futtermitteln: vier Bestimmungsverfahren — Spektrophotometrie, GC-FID, GC-MS für Eugenol und HPLC-UV, Estragol höchstens 0,00005 % und Methyleugenol 0,0006 %, Grenzwerte von 65 bis 500 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1786 der Kommission, veröffentlicht am 24. Juli 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 13. August 2036 eine Tinktur aus den getrockneten Blättern von Ocimum basilicum L. (Wasser-Ethanol-Extraktion) als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Höchstgehalte ergeben sich aus dem Gehalt an Methyleugenol und Estragol. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen.
- Spezifikation (in Massen-% der Tinktur): Trockenmasse 1,79–1,8 %, Gesamtpolyphenole ≤ 0,198 % (als Gallussäure), Flavonoide ≤ 0,0257 % (als Hyperosid), 1,8-Cineol ≤ 0,0019 %, Campher ≤ 0,0047 %, Rosmarinsäure ≤ 0,0110 %, Methyleugenol ≤ 0,0006 %, Estragol ≤ 0,00005 %. Methoden: Spektrophotometrie für Polyphenole und Flavonoide, GC-FID für 1,8-Cineol, Campher, Estragol und Methyleugenol, GC-MS für Eugenol, HPLC-UV für Rosmarinsäure. Eugenol hat im Rechtsakt eine Methode, aber keinen Grenzwert in der Spezifikation.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten (5 Chargen): Lösungsmittel im Mittel 98,21 %, Asche macht 25,7 % der Trockenmasse aus; Polyphenole 0,178–0,198 % (Folin-Ciocalteu, 760 nm), Flavonoide 0,0228–0,0257 % als Quercetin-Äquivalente, Rosmarinsäure 0,0104–0,0110 % (HPLC-UV, 330 nm), Eugenol 0,0021–0,0024 % (in der EFSA-Tabelle per GC-FID), Methyleugenol 0,0005–0,0006 %, Estragol 0,00005 %; Safrol und Cumarin wurden nicht nachgewiesen (Nachweisgrenze 1,0 mg/kg). Zum Vergleich nennt das EFSA-Kompendium für ätherisches Basilikumöl 2,4–16,5 % Estragol und 0,5–1,6 % Methyleugenol.
- Höchstgehalte in mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel: Zierfische 500; Hunde 307; Salmoniden 292; Mastkälber bis 6 Monate 291; Schafe und Ziegen, Mastrinder und andere Mastwiederkäuer, Equiden sowie Katzen 256; Zuchtschweine 170; übrige Wiederkäuer 166; Mastschweine 140; Ferkel 116; Hasenartige 102; Lege- und zur Eiablage aufgezogenes Geflügel sowie Ziervögel 97; Mastputen 87; Masthühner und andere Arten 65 — wie im EFSA-Gutachten.
- Das EU-Referenzlabor empfahl zusätzlich ein HPTLC-Profil zur eindeutigen Identifizierung der Tinktur; der Rechtsakt führt es nicht auf. Die EFSA stufte die Tinktur als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend ein, mit möglicher Exposition ungeschützter Anwender gegenüber Methyleugenol und Estragol. Der Zusatzstoff wird nur über eine Vormischung verwendet; nach den alten Vorschriften vor dem 13. Februar 2027 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 13. August 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 13. August 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.