Acetamiprid in Honig: Verordnung (EU) 2026/876 hebt den Höchstgehalt von der Bestimmungsgrenze 0,05 mg/kg auf 1 mg/kg an; im Honig gilt Acetamiprid allein als Rückstand, in anderen tierischen Erzeugnissen die Summe mit IM-2-1
Die Verordnung (EU) 2026/876 der Kommission vom 21. April 2026, veröffentlicht am 22. April, ändert auf Antrag die Höchstgehalte für Acetamiprid, Aclonifen, Deltamethrin, Oxathiapiprolin und Kaliumphosphonate in ausgewählten Erzeugnissen auf die von der EFSA empfohlenen Werte. Wichtigste Änderung für Labore, die Honig untersuchen: Der Höchstgehalt für Acetamiprid in Honig und anderen Imkereierzeugnissen beträgt 1 mg/kg.
- Die Anträge betrafen Acetamiprid in Honig, Aclonifen in Anis, Deltamethrin in Kirschen, Oxathiapiprolin in Rosenkohl, Grünkohl, Brunnenkresse und Kräutern sowie Kaliumphosphonate in Aprikosen und Kirschen. Die EFSA hielt die Daten in allen Fällen für ausreichend.
- Laut EFSA-Gutachten (EFSA Journal 2025;23(3):e9300) entsprach der bisherige Acetamiprid-Höchstgehalt in Honig der Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg. Der Antragsteller Albaugh Europe reichte den Antrag in Slowenien ein; neue Tunnelversuche mit Trachtpflanzen erlaubten zusammen mit früheren die Ableitung eines Höchstgehalts von 1 mg/kg. Der höchste Rückstand in den Versuchen lag bei 0,55 mg/kg, der Metabolit IM-2-1 blieb unter der Bestimmungsgrenze von 0,005 mg/kg.
- Die Rückstandsdefinition für die Überwachung unterscheidet sich zwischen Honig und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs: In Honig wird Acetamiprid allein bestimmt, in anderen tierischen Erzeugnissen die Summe aus Acetamiprid und N-Desmethyl-Acetamiprid (IM-2-1), ausgedrückt als Acetamiprid.
- Nach Angaben der EFSA stehen für die Kontrolle von Acetamiprid in Honig Methoden zur Verfügung, die bei Bestimmungsgrenzen von 0,01 und 0,05 mg/kg validiert sind. Die Risikobewertung stützte sich auf ADI und ARfD von 0,005 mg/kg KG, die die Kommission 2024 bestätigt hat; die Exposition über Honig überschreitet diese Werte nicht.