Drei formelle Einwände gegen Haushaltsgerätenormen: EN 60335-2-60:2003 (Whirlwannen) nach niederländischem Einwand von 2014 ab 18. Januar 2027 zurückgezogen, EN 60335-1:2012 ohne Vermutung für einen Teil von Abschnitt 20.2 (Prüfsonde ähnlich Prüfsonde B), EN 60335-2-27:2013 mit Hinweis zu Anmerkungen über Klassifizierungen
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1457 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, entscheidet über drei formelle Einwände nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gegen harmonisierte Normen zur Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723): der Niederlande gegen EN 60335-2-60:2003, Deutschlands gegen EN 60335-1:2012 und Frankreichs gegen EN 60335-2-27:2013. Die erste Norm zieht er zurück, die beiden anderen belässt er mit Einschränkung.
- EN 60335-2-60:2003 (Whirlwannen und Whirlpools, mit den Änderungen A1, A2, A11 und A12): Die Niederlande machten im Dezember 2014 geltend, dass die Norm die Errichtungsgrundsätze der Reihe IEC 60364 unzureichend berücksichtigt, was bei Schwimmbädern und Spa-Anlagen im Freien das Risiko eines Stromschlags erhöht (geringerer Körperwiderstand, Kontakt mit Erdpotenzial). 2021 vereinbarten CEN und CENELEC mit den Niederlanden den Entwurf einer neuen Norm, der der Kommission jedoch nicht vorgelegt wurde. Die Kommission stellte fest, dass Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 2 Buchstaben a, b und d von Anhang I nicht erfüllt ist, und zieht die Fundstelle mit Aufschub zurück.
- EN 60335-1:2012 (allgemeine Anforderungen, mit Änderungen bis A15:2021 und AC:2014): Deutschland machte am 25. Mai 2023 geltend, dass die Prüfeinrichtung für die Zugänglichkeit beweglicher Teile, die die Form einer menschlichen Hand nachbilden soll, die grundlegenden Körpermaße nicht berücksichtigt und der eigentlich zu verwendenden Einrichtung „nur ähnlich“ ist. Einschränkung in Zeile 155a: Der Teil von Abschnitt 20.2, der sich auf die Prüfsonde ähnlich der Prüfsonde B bezieht, begründet keine Vermutung der Konformität mit Nummer 2 Buchstabe c von Anhang I. Der EVS-Eintrag dieser Norm gibt die Einschränkung bereits wieder.
- EN 60335-2-27:2013 (Geräte zur Bestrahlung der Haut mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung, mit A1:2020, A2:2020 und AC:2021-11): Frankreich machte am 6. Juli 2023 geltend, dass die Klassifizierung der Geräte nach Verwendung und Nutzerkategorien nicht mit den Zielen von Nummer 1 Buchstabe a von Anhang I übereinstimmt. Hinweis in Zeile 176a: Die Anmerkung zu Abschnitt 6.Z101 und Anmerkung 101 zu Abschnitt BB.2 beschreiben, wo und von wem die einzelnen Produktklassen verwendet werden dürfen, betreffen daher nicht das Inverkehrbringen und begründen keine Konformitätsvermutung. Alle drei Einwände erörterte der Ausschuss für elektrische Betriebsmittel am 25. Juni 2024.
- Termine: Die neuen Zeilen 155a und 176a gelten ab der Veröffentlichung; die Streichung der Zeilen 155, 176 und 206 (Nummer 1 des Anhangs) gilt ab 18. Januar 2027. Laut EVS-Einträgen wurden EN 60335-1:2012 und EN 60335-2-60:2003 in Estland am 29. Dezember 2023 zurückgezogen (in der Historie der Einträge stehen unter diesem Datum EN IEC 60335-1:2023 und EN IEC 60335-2-60:2023), behalten aber die Konformitätsvermutung bis zur Änderung im Amtsblatt. Für Laboratorien, die Haushaltsgeräte prüfen: Ein Ergebnis der Prüfung der Zugänglichkeit beweglicher Teile mit der Sonde ähnlich Prüfsonde B aus Abschnitt 20.2 begründet keine Vermutung der Konformität mit Nummer 2 Buchstabe c von Anhang I.