Spielzeug: EN 71-1:2014+A1:2018 mit Einschränkung — Abschnitte 3.19 und 4.15.1 begründen für Wave-Roller keine Konformitätsvermutung; Deutschland verwies auf Quetsch- und Abtrennungsgefahr für Finger am Rad, CEN/TC 52 fragte, ob ein Stab mit 5 mm oder 12 mm in den Spalt eingeführt wurde
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1785 der Kommission, veröffentlicht am 10. September 2025, ersetzt Zeile 1 des Verzeichnisses harmonisierter Normen zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740). EN 71-1:2014+A1:2018 „Mechanische und physikalische Eigenschaften“ bleibt im Verzeichnis, begründet aber hinsichtlich Abschnitt 3.19 (Definition „Antriebsmechanismus“) und Abschnitt 4.15.1 für Wave-Roller keine Vermutung der Konformität mit Artikel 10 Absatz 2 und Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie.
- Ein Wave-Roller ist laut Beschluss ein Kinderfahrzeug, das im Sitzen gefahren, mit den Füßen gelenkt und angetrieben wird und dessen Räder in Reichweite der Hände des Kindes liegen. Einwand Deutschlands vom Januar 2024 (am 28. Februar 2024 im Notifizierungssystem veröffentlicht): Es fehlen Anforderungen gegen Quetschen, Abtrennen, Einklemmen und Hängenbleiben von Körperteilen, wenn das Rad nahe am Sitz liegt und die Hände des Kindes frei und nah am Boden sind — Finger können in den Spalt zwischen Radgabel und Rad gezogen werden.
- Laut Deutschland sind die Anforderungen der EN 71-1 an Kinderfahrzeuge teils produktspezifisch (Fahrräder, Roller) oder betreffen bestimmte Teile (Antriebs-, Klapp- und Schiebemechanismen), und die Definition des „Antriebsmechanismus“ in Abschnitt 3.19 erfasst Wave-Roller nicht. Es fehlen allgemeine gefährdungsbasierte Anforderungen an Quetsch-, Abtrenn- und Einklemmstellen für Finger und Hände, auch beim Drehen des Lenkers und unter der Zugkraft des Rades.
- Streit um die Prüfung: CEN/TC 52 fragte, ob der im Einwand gezeigte Stab 5 mm oder 12 mm Durchmesser hat — auf dem Foto steckte ein kleinerer Prüfstab im Spalt zwischen Rad und Rahmen, während die größeren Sonden der Prüfmethode der Norm offenbar nicht gepasst hätten, was eine Nichtkonformität des Fahrzeugs mit Abschnitt 4.15.1.6 c) (allgemeine Anforderung zum Einklemmen von Fingern) bedeuten würde. Zugleich räumte das Komitee ein, dass der Entwurf des geänderten Abschnitts 4.15 neue Anforderungen zum Quetschen und Abtrennen von Fingern einführt.
- Ergebnis: Nach Erörterung im Ausschuss nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (18. April 2024) und in der Sachverständigengruppe für Spielzeugsicherheit folgte die Kommission der Analyse Deutschlands; die übrigen Abschnitte der EN 71-1 begründen weiterhin die Konformitätsvermutung. Die ursprüngliche Zeile 1 des Beschlusses 2023/740 nannte EN 71-1:2014+A1:2018 ohne Einschränkung. Der Beschluss trat am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft — Wave-Roller können nicht mehr allein nach den Abschnitten 3.19 und 4.15.1 bewertet werden.