Capsaicin als Aromastoff in Futtermitteln: Bestimmung per HPLC-UV, Reinheit ≥ 98 %, Isomerenverhältnis (E)/(Z) ≥ 6:1, höchstens 6,5 mg/kg — für Katzen 5,3 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1784 der Kommission, veröffentlicht am 10. September 2025, lässt bis zum 30. September 2035 chemisch synthetisiertes Capsaicin (CAS 404-86-4, FEMA 3404) als sensorischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu, nur über Vormischungen. Die Kommission legte Höchstgehalte fest, weil Capsaicin auch zootechnisch und medizinisch wirkt und höhere Dosen eine solche Wirkung auslösen könnten.
- Methode: HPLC mit spektrophotometrischer Detektion (HPLC-UV) zur Bestimmung von Capsaicin im Zusatzstoff, in Vormischungen und Mischfuttermitteln (Bericht des EU-Referenzlabors, von der EFSA geprüft). Spezifikation: Reinheit mind. 98 %, (E)/(Z) ≥ 6:1. Fünf Chargen: 98,9–99,8 % Capsaicin; Arsen im Mittel 0,073 und Blei 0,056 mg/kg; aerobe Gesamtkeimzahl 1,0 × 10¹–7,2 × 10³ KbE/g — die EFSA empfiehlt, diese Spannweite in der Produktion zu überwachen.
- Staubungspotenzial (Stauber-Heubach) 428–2670 mg/m³, im Mittel 1840 mg/m³; Partikel < 10 µm nur in einer Charge (1,1 %). Capsaicin reizt Atemwege und Haut (OECD TG 439, geprüft als 50-%-Lösung) und gilt als augenreizend; es ist nicht hautsensibilisierend (OECD TG 442C, D und E). Jede Anwenderexposition gilt als Risiko — der Rechtsakt verlangt Haut-, Augen- und Atemschutz.
- Sichere Konzentrationen leitete die EFSA aus einem NOAEL von 60 mg/kg KG pro Tag (90-Tage-Studie an Ratten) und einem Faktor 100 ab, z. B. 6,7 mg/kg für Masthühner, 14,4 für Mastschweine, 31,7 für Hunde; für Katzen wegen geringer Glucuronidierung ein zusätzlicher Faktor 5 — 5,3 mg/kg. Der Rechtsakt: 6,5 mg/kg für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Equiden, Hasenartige, Fische und Hunde, 5,3 mg/kg für Katzen und andere Arten.
- Rückstände: In der 90-Tage-Studie lag Capsaicin bei 120 mg/kg KG pro Tag in Fett und Muskel unter LOD/LOQ, in der Leber bei bis zu 5,9 µg/kg (E) und 10,3 µg/kg (Z), in der Niere bei bis zu 21 und 7,6 µg/kg. Die EFSA hielt die Daten für unzureichend zur Berechnung der Verbraucherexposition, aber für einen Beleg geringer Ablagerung im Gewebe.