Selleriesamen- und Kümmelöl in Futtermitteln: Verordnung (EU) 2026/96 legt Grenzwerte für Furocumarine (Bergapten ≤ 0,001 %) und Perillaaldehyd, Höchstgehalte im Futter und GC-FID-Methoden fest; für Katzen und Zierfische werden die Zusatzstoffe vom Markt genommen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/96 der Kommission vom 15. Januar 2026, veröffentlicht am 16. Januar, lässt bis 5. Februar 2036 ätherisches Selleriesamenöl (2b52-eo) und Kümmelöl (2b112-eo) als Aromastoffe in Futtermitteln zu — für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Kameliden, Equiden, Kaninchen, Salmoniden und kleinere Fischarten sowie Hunde. Wegen Perillaaldehyd und Furocumarinen legt sie Höchstgehalte im Alleinfuttermittel fest und nimmt beide Zusatzstoffe für die übrigen Arten, darunter Katzen und Zierfische, vom Markt.
- Selleriesamenöl (aus Früchten von Apium graveolens, Wasserdampfdestillation): d-Limonen 35–79 %, β-Selinen 5–20 %, Senkyunolid A 1,5–22 %, β-Pinen 0,3–2 %, Perillaaldehyd ≤ 0,025 %, Furocumarine — Bergapten ≤ 0,001 %, Psoralen, Xanthoxin und Isopimpinellin < 0,00025 %, Isoimperatorin < 0,0005 %. Die Leitsubstanz Limonen wird mit GC-FID nach ISO 3760 bestimmt.
- Kümmelöl (aus getrockneten reifen Früchten von Carum carvi): d-Carvon 45–65 %, d-Limonen 30–50 %, Perillaaldehyd ≤ 0,5 %; Limonen und Carvon werden mit GC-FID nach Monographie 1817 des Europäischen Arzneibuchs bestimmt. In den der EFSA vorgelegten Daten (Stellungnahme vom 27. Juni 2024) wurden Furocumarine in sechs Chargen Selleriesamenöl von zwei Lieferanten untersucht — nachgewiesen wurde nur Bergapten, in allen Chargen bei etwa 0,001 %; Myristicin wurde nicht nachgewiesen (Nachweisgrenze 0,001 %).
- Höchstgehalte im Alleinfuttermittel, z. B. Selleriesamenöl: 1,6 mg/kg für Masthühner, 2,1 mg/kg für Truthühner, 3,3 mg/kg für Mastschweine und 7,2 mg/kg für Hunde; Kümmelöl: 9, 12, 19 und 25 mg/kg für dieselben Tiere. Mischungen mit anderen botanischen Zusatzstoffen sind erlaubt, wenn die Gehalte an Perillaaldehyd (und bei Sellerie an Furocumarinen) im Futter jene nicht überschreiten, die der einzelne Zusatzstoff beim Höchstgehalt ergäbe.
- Für Katzen, Zierfische und andere Arten konnte die EFSA keine Schlussfolgerungen ziehen, und der Antragsteller zog den Antrag für alle nicht im Anhang genannten Arten zurück. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen, da die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dies für Aromastoffe nicht vorsieht. Bestände für die gestrichenen Arten: Zusatzstoffe bis 5. Februar 2027, Vormischungen bis 5. Mai 2027, Futtermittel bis 5. Februar 2028.