Lutein aus Studentenblume im Geflügelfutter: Verordnung (EU) 2026/1712 führt einen Hexan-Grenzwert von 290 mg/kg ein — eine von drei für die EFSA untersuchten Chargen enthielt 1778 mg/kg — sowie HPLC-Methoden einschließlich EN 17550
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1712 der Kommission vom 20. Juli 2026, veröffentlicht am 21. Juli, ändert und berichtigt die Verordnung (EU) 2020/1097 über den luteinreichen Extrakt (2a161b) und den Lutein-/Zeaxanthinextrakt (2a161bi) aus Tagetes erecta für Geflügel (außer Truthühnern). Die Spezifikation erhält einen Hexan-Grenzwert von ≤ 290 mg/kg neben Benzol ≤ 2 mg/kg, Hexan wird als Extraktionslösemittel genannt, und die Zubereitung muss mindestens 0,5 % Gesamtcarotinoide enthalten.
- Der Grenzwert von 290 mg/kg ist der Wert der VICH-Leitlinie für Restlösemittel, den die EFSA in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2024 (Antrag auf Erweiterung auf Masttruthühner) empfahl; auf der Plenarsitzung des FEEDAP-Gremiums vom 24.–26. Juni 2025 wurde festgestellt, dass die Empfehlung auch für den Lutein-/Zeaxanthinextrakt gilt. In den der EFSA vorgelegten Daten lag Hexan in einer von drei Extraktchargen bei 1778 mg/kg; in der von der EFSA bewerteten Zubereitung war es in zwei Chargen unter der Bestimmungsgrenze (0,1 mg/kg) und in der dritten bei 0,25 mg/kg.
- Benzol wird bei der Herstellung nicht verwendet — mögliche Quelle ist lebensmitteltaugliches Hexan, in dem es als Verunreinigung vorkommt. Die EFSA empfahl, den Benzol-Grenzwert von 2 auf ≤ 0,1 mg/kg zu senken, die Verordnung behält jedoch ≤ 2 mg/kg bei. Wirkstoff: Gesamtcarotinoide ≥ 60 g/kg; im luteinreichen Extrakt Lutein ≥ 75 % und Zeaxanthin ≥ 4 % der Gesamtcarotinoide, im Lutein-/Zeaxanthinextrakt ≥ 37 % bzw. ≥ 36 %.
- Methoden: Lutein, Zeaxanthin und Gesamtcarotinoide im Zusatzstoff werden mit HPLC und Spektralphotometrie nach der FAO-JECFA-Monographie „Lutein from Tagetes erecta“ bestimmt, Gesamtcarotinoide in Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Umkehrphasen-HPLC und UV-Detektion nach EN 17550. Das Referenzlabor aktualisierte seinen Bericht über Analysemethoden für Lutein am 15. Januar 2025.
- Berichtigungen: Die Zusammensetzung der Zubereitungen wird beschrieben (fest oder flüssig), Xanthophylle werden als Untergruppe der Carotinoide aus der Mischungsregel gestrichen, das 2021 irrtümlich geänderte Ablaufdatum der Zulassung — 16. August 2030 — wird wiederhergestellt, und der Zusatzstoff für Truthühner aus der Verordnung 2025/1928 erhält dieselbe Nummer 2a161b. Die Gesamtcarotinoide dürfen 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten (50 mg/kg für Junglegegeflügel kleinerer Arten beim Lutein-/Zeaxanthinextrakt); vor dem 10. Februar 2027 gekennzeichnete Zusatzstoffe dürfen aufgebraucht werden.