Xylanase und Glucanase aus Talaromyces versatilis verlängert und auf alles Geflügel ausgeweitet: Aktivität viskosimetrisch in VU bestimmt, mindestens 1 100 VU Xylanase und 760 VU Glucanase je kg Futter
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1016 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, verlängert bis zum 28. Mai 2036 die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Talaromyces versatilis IMI 378536 und DSM 26702 (Inhaber: Adisseo France) und weitet sie auf alle Geflügelkategorien aus; die Verordnungen (EU) 2015/661, 2015/2304 und 2017/210 werden aufgehoben.
- Methoden: Die Aktivität beider Enzyme wird viskosimetrisch bestimmt — aus der Viskositätsabnahme einer Lösung von Weizenarabinoxylan (Xylanase) bzw. Gerstenbetaglucan (Glucanase); 1 VU ändert die relative Fluidität um 1 (dimensionslose Einheit) pro Minute bei 30 °C und pH 5,5. Das EU-Referenzlabor hielt die Schlussfolgerungen der am 2. Juli 2014 von der EFSA geprüften Bewertung für gültig.
- Mindestaktivität des Zusatzstoffs: feste Form — 22 000 VU/g Xylanase und 15 200 VU/g Glucanase, flüssige Form — 5 500 und 3 800 VU/ml. EFSA-Daten (5 Chargen): Pulver 76 224–82 760 VU/g Xylanase und 39 859–50 866 VU/g Glucanase, Flüssigkeit 14 187–15 822 und 6 161–8 234 VU/ml.
- Verunreinigungen (3 Chargen): im Pulver Cadmium 0,016–0,017 mg/kg, PCDD/F + PCB 0,113–0,139 ng WHO-TEQ/kg, in der Flüssigkeit 0,114–0,190; Clostridium perfringens < 1 KbE/g. Lebende Zellen der Stämme wurden im Enzymkonzentrat geprüft: 10-g-Proben mit Penicillin G und Streptomycin verdünnt, durch eine 0,45-µm-Polyethersulfonmembran filtriert und 5 Tage bei 31 °C auf pilzselektiven Nährböden bebrütet — nicht nachgewiesen; auch DNA des Stammes DSM 26702 wurde nicht nachgewiesen (Grenze 1 ng/ml).
- Anwender: Laut EFSA reizt die Zubereitung weder Haut noch Augen, kann aber haut- und atemwegssensibilisierend sein, jede Exposition durch Einatmen ist ein Risiko; der Rechtsakt verlangt Atem- und Hautschutz. Die Wirksamkeit wurde bei der Verlängerung nicht bewertet; für die neuen Geflügelkategorien übertrug die EFSA die Schlussfolgerungen der ursprünglichen Zulassung. Nach den alten Vorschriften: Zusatzstoff und Vormischungen vor dem 28. November 2026, Futtermittel vor dem 28. Mai 2027 hergestellt.