PFAS in Futtermitteln: Empfehlung (EU) 2026/1307 — Monitoring von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS 2026–2028 mit einer Bestimmungsgrenze in Futtermitteln von höchstens 0,1 μg/kg, bei Folgeuntersuchungen auch Boden und Tränkwasser
Die Empfehlung (EU) 2026/1307 der Kommission vom 11. Juni 2026, veröffentlicht am 16. Juni, empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemeinsam mit Futtermittelunternehmern Perfluoralkylsubstanzen in Futtermitteln in den Jahren 2026, 2027 und 2028 zu überwachen. Die Daten sollen den Übergang von PFAS aus Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs zeigen und eine Diskussion über mögliche Höchstgehalte in Futtermitteln stützen.
- Untersucht werden sollen PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS sowie nach Möglichkeit verwandte Verbindungen mit anderer Alkylkettenlänge aus der Empfehlung (EU) 2022/1431. Höchstgehalte für PFAS in bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs legt die Verordnung (EU) 2023/915 fest — PFAS in Futtermitteln oder Boden können zu ihrer Überschreitung führen.
- Umfang: Fische und andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse, Algenmehl und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Algen, Futtermittel mineralischen Ursprungs, Grünfutter, Silage, Heu und frisches Gras, flüssige Futtermittel und Mischfuttermittel mit Fisch oder Algen. Bei Folgeuntersuchungen hoher PFAS-Gehalte in Lebensmitteln tierischen Ursprungs werden auch der Boden, auf dem Tiere Futter suchen, und das Tränkwasser analysiert; Verpackungen können als Kontaminationsquelle geprüft werden.
- Die Bestimmungsgrenze für einzelne PFAS in Futtermitteln soll höchstens 0,1 μg/kg betragen; Analysen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625. Futtermittel werden nach der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beprobt (unter der Annahme gleichmäßiger PFAS-Verteilung in der Partie), Boden gegebenenfalls ebenso, Trinkwasser nach EN ISO 5667. Die Ergebnisse gehen im SSD2-Format bis zum 30. Juni 2029 an die EFSA; die Daten sollen vor allem Futtermittel aus nicht kontaminierten Regionen betreffen, Daten aus kontaminierten Regionen dürfen gemeldet werden, wenn sie deutlich gekennzeichnet sind.
- Die vorherige Empfehlung (EU) 2022/1431 betraf Lebensmittel in den Jahren 2022–2025. Für Fleisch von Fischen und Landtieren empfahl sie dieselbe Bestimmungsgrenze von 0,10 μg/kg, für Obst, Gemüse, stärkehaltige Wurzeln und Knollen sowie Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder deutlich niedrigere: 0,001 bis 0,004 μg/kg je nach Verbindung.