Lavendeltinktur in Futtermitteln: drei Verfahren in der Spezifikation — Spektrophotometrie der Polyphenole, GC-FID flüchtiger Bestandteile und HPLC-UV der Rosmarinsäure, Methyleugenol bis 0,0008 %; Tinktur aus Hybridlavendel vom Markt genommen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2120 der Kommission, veröffentlicht am 25. September 2026, lässt bis zum 15. Oktober 2036 eine Tinktur aus den getrockneten Blüten von Lavandula angustifolia Mill. (Wasser-Ethanol-Extraktion) als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu und nimmt die Tinktur aus Hybridlavendel L. angustifolia × L. latifolia vom Markt, für die der Antragsteller keine Daten vorlegte und den Antrag später zurückzog. Die Höchstgehalte ergeben sich aus dem Gehalt an Methyleugenol.
- Spezifikation (in Massen-% der Tinktur): Trockenmasse 1,62–1,76 %, Gesamtpolyphenole ≤ 0,222 % (als Gallussäure), Flavonoide ≤ 0,0279 % (als Hyperosid), Linalool ≤ 0,0170 %, Linalylacetat ≤ 0,0035 %, 1,8-Cineol ≤ 0,0133 %, Campher ≤ 0,0190 %, Rosmarinsäure ≤ 0,0058 %, Methyleugenol ≤ 0,0008 %, Thujon ≤ 0,00001 %. Methoden: Spektrophotometrie für Polyphenole und Flavonoide, GC-FID für Linalool, Linalylacetat, 1,8-Cineol und Campher, HPLC-UV für Rosmarinsäure. Das EU-Referenzlabor empfahl zusätzlich ein HPTLC-Profil zur eindeutigen Identifizierung der Tinktur — der Rechtsakt führt es nicht auf.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten (5 Chargen): Das Lösungsmittel macht im Mittel 98,34 % der Tinktur aus; Polyphenole 0,198–0,222 % nach Folin-Ciocalteu (760 nm), Flavonoide 0,0242–0,0279 % (415 nm), Rosmarinsäure 0,0057–0,0058 % (HPLC-UV, 330 nm), Campher 0,0140–0,0190 %, Methyleugenol 0,0002–0,0008 %, Cumarin 0,0036–0,0056 %; Thujone wurden nicht nachgewiesen (Nachweisgrenze 0,13 mg/l, unter 0,00001 %). Die EFSA merkt an, dass die Folin-Ciocalteu-Methode nicht die tatsächlichen Konzentrationen einzelner Polyphenole liefert und sie gegenüber HPLC überschätzen kann. Flavonoide drückt die EFSA als Quercetin-Äquivalente aus, der Rechtsakt als Hyperosid.
- Höchstgehalte in mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel: Zierfische 500; Hunde 284; Salmoniden 270; Mastkälber bis 6 Monate 269; Schafe und Ziegen, Mastrinder und andere Mastwiederkäuer, Equiden sowie Katzen 237; Zuchtschweine 157; übrige Wiederkäuer 154; Mastschweine 129; Ferkel 108; Hasenartige 95; Lege- und zur Eiablage aufgezogenes Geflügel sowie Ziervögel 89; Mastputen 81; Masthühner und andere Arten 60 — entsprechend den EFSA-Werten.
- Bestände der Hybridlavendeltinktur dürfen bis zum 15. Oktober 2027, damit hergestellte Vormischungen bis zum 15. Januar 2028 und Futtermittel bis zum 15. Oktober 2028 verwendet werden. Für Lavendeltinktur nach den alten Vorschriften: Zusatzstoff und Vormischungen vor dem 15. April 2027, Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vor dem 15. Oktober 2027, übrige Futtermittel vor dem 15. Oktober 2028 hergestellt. Die EFSA stufte die Tinktur als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend ein, mit möglicher Exposition der Anwender gegenüber Methyleugenol; der Zusatzstoff wird nur über eine Vormischung verwendet.