Kosmetik: Verordnung (EU) 2026/78 passt die Anhänge an neue CMR-Einstufungen an — Silber nur in Pulverform (Zahnpasta und Mundspülung bis 0,05 %), Grenzwerte für Hexylsalicylat von 0,001 % bis 2 %, neue Verbote — ab 1. Mai 2026
Die Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission vom 12. Januar 2026, veröffentlicht am 13. Januar, ändert die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wegen der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR eingestuften Stoffe. Sie gilt ab 1. Mai 2026 — demselben Tag wie diese Einstufungen.
- Silber (CAS 7440-22-4) wurde als CMR-Stoff der Kategorie 2 in massiver Form (Partikel ≥ 1 mm), als Pulver (100 nm – 1 mm) und in Nanoform (1–100 nm) eingestuft. Nano- und massive Form sind verboten; das Pulver ist als Bestandteil von Zahnpasta und Mundspülung bis 0,05 % und als Farbstoff CI 77820 in Lippenprodukten und Lidschatten bis 0,2 % zulässig — gemäß einer SCCS-Stellungnahme von 2024.
- Hexylsalicylat wurde mit Grenzwerten in Anhang III aufgenommen: hydroalkoholische Duftstoffe 2 %, Rinse-off-Produkte 0,5 %, Leave-on-Produkte 0,3 %, Zahnpasta und Mundspülung 0,001 %, bestimmte Produkte für Kinder unter 3 Jahren 0,1 %. o-Phenylphenol und das neu zugelassene Natrium-o-phenylphenolat als Konservierungsstoffe: 0,2 % in Rinse-off- und 0,15 % in Leave-on-Produkten (als Phenol), auch zusammen; nicht in Mundpflegeprodukten.
- In Anhang II kamen 15 neue verbotene Einträge hinzu, u. a. mehrwandige Kohlenstoffnanoröhren bestimmter Geometrie, Acetonoxim, 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol, N,N’-Methylendiacrylamid, S-Metolachlor, Pyraclostrobin und Fenpropidin; die Einträge zu Perborsäure und ihren Salzen wurden zu einer Gruppe zusammengefasst.
- Die Complife Group weist darauf hin, dass die Verordnung keine Abverkaufsfrist vorsieht: Nicht konforme Produkte mussten bis 1. Mai 2026 vom Markt genommen werden, und Hersteller sollten die Partikelgröße des Silbers bestätigen sowie PIF und CPSR-Sicherheitsberichte aktualisieren.