Fünf Stoffe ohne Rückstandshöchstgehalte: Verordnung (EU) 2026/752 nimmt u. a. Lysat der Amöbe Willaertia magna, Magnesiumhydroxid E528 und Traubenkernextrakt in Anhang IV auf — der Standardwert 0,01 mg/kg gilt für sie nicht mehr
Die Verordnung (EU) 2026/752 der Kommission vom 31. März 2026, veröffentlicht am 1. April, nimmt fünf Pflanzenschutz-Wirkstoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf: verarbeitetes Allium fistulosum, Lysat von Willaertia magna, Magnesiumhydroxid E528, getrocknete Esparsette-Pellets (Onobrychis viciifolia) und Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera. Bisher galt für sie der Standardwert 0,01 mg/kg nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b; die Aufnahme in Anhang IV bedeutet, dass keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind.
- Vier davon sind 2024–2025 genehmigte Grundstoffe: Magnesiumhydroxid E528 (13. März 2024), Esparsette-Pellets (27. Juni 2024), verarbeitetes Allium fistulosum (11. November 2024) und Traubenkernextrakt (22. Januar 2025). Jeweils stellte die Kommission fest, dass die Verwendungsbedingungen nicht zu Rückständen führen, die ein Risiko für Verbraucher darstellen.
- Lysat von Willaertia magna C2c Maky wurde am 17. Juni 2025 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Die EFSA (Peer-Review vom Januar 2025) bewertete es als Fungizid gegen Falschen Mehltau (Plasmopara viticola) an Reben und Tafeltrauben und kam zu dem Schluss, dass toxikologische Referenzwerte nicht nötig sind, da der Stoff keine gefährlichen Eigenschaften zeigt.
- Von den fünf Kriterien für die Aufnahme in Anhang IV nach dem Leitfaden SANCO/11188/2013 Rev. 2 sah die EFSA nur Kriterium III (Referenzwerte nicht erforderlich) als erfüllt an; die Kriterien I, II und V waren nicht erfüllt, IV (natürliche Exposition höher als durch die Verwendung als Pflanzenschutzmittel) ließ sich nicht abschließend bewerten. Die Kommission stützte den Eintrag auf das Fehlen gefährlicher Eigenschaften.
- Für Pestizidrückstandslabore heißt das, dass diese Stoffe in Lebensmitteln nicht auf Einhaltung von Höchstgehalten untersucht werden. Die EFSA beschreibt die Spezifikation des Lysats über die Kopienzahl genomischer DNA des Stammes, bestimmt mit quantitativer PCR — 1,49×10⁵–2,42×10⁶ Kopien/mg technischer Wirkstoff (Trockenmasse); da keine Rückstandsdefinitionen festgelegt wurden, sind Kontrollmethoden nach der Genehmigung nicht erforderlich.