Kosmetik: Verordnung (EU) 2026/909 verbietet Triphenylphosphat, legt Aluminium-Grenzwerte für 18 Produktkategorien, neue Grenzwerte für Citral und Benzylsalicylat sowie 10 ppm DnHexP im UV-Filter DHHB fest
Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026, veröffentlicht am 28. April, ändert die Anhänge II, III, V und VI der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS). Ab 1. Januar 2027 dürfen nicht konforme Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht und ab 1. Juli 2028 (für Geranial und Neral ab 1. August 2028) nicht mehr bereitgestellt werden.
- Triphenylphosphat (CAS 115-86-6), als Weichmacher verwendet, kommt in Anhang II (verbotene Stoffe), weil der SCCS eine Genotoxizität nicht ausschließen konnte. Silber-Zink-Zeolith, bisher verboten (Anhang II, Eintrag 1597, nach Einstufung als reproduktionstoxisch Kategorie 2), wechselt zu den zugelassenen Konservierungsmitteln: bis 1 % in Deosprays und Puderfoundation, bei einem Silbergehalt des Zeoliths von höchstens 2,5 %.
- Der neue Eintrag 379 in Anhang III begrenzt Aluminium in 18 Produktkategorien, etwa 7,73 % (als Al) in Antitranspirantien und Deos ohne Aerosol, 3,24 % als Aerosol, 3,18 % in Zahnpasta, 43,31 % in Lidschatten und 0,15 % in Haarprodukten ohne Abspülen, die zur Exposition der Lunge durch Einatmen führen können.
- Benzylsalicylat: von 4 % in Duftprodukten bis 0,004 % in Mundpflegeprodukten; Citral: von 0,032 % in Deos bis 1,2 % in Haarprodukten; wasserlösliche Zinksalze: 1 % (als Zn) in Zahnpasta für Personen über 1 Jahr, 0,72 % für Kinder von 6 Monaten bis 1 Jahr und 0,1 % in Mundspülungen ab 6 Jahren. Grenzwerte erhalten auch acetyliertes Vetiveröl und vier Haarfärbestoffe.
- Di-n-hexylphthalat (DnHexP) als unvermeidbare Spurenverunreinigung des UV-Filters DHHB darf 10 ppm nicht überschreiten — der SCCS hielt 260 ppm für sicher und nannte 1 ppm als Ziel; 10 ppm wurden mit Blick auf die Kosten der Hersteller festgelegt. Änderungen für Haarfärbestoffe und den Zeolith gelten ohne Übergangsfrist — laut SGS ab 18. Mai 2026.
Quelle: Rozporządzenie Komisji (UE) 2026/909 z dnia 27 kwietnia 2026 r. (Dz.U. L 2026/909, 28.4.2026)