Ab 16. September 2026 neue Definition verfälschter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse und Straftatbestand des Lebensmittelbetrugs in Polen; GIJHARS-Labore untersuchen auch für Gerichte und Staatsanwaltschaft
Die polnische Inspektion für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (IJHARS) beschrieb am 16. September 2026 die Novelle des Gesetzes über die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (Gesetz vom 17. Juli 2026, GBl. 2026 Pos. 1154), die an diesem Tag in Kraft trat. Sie ändert die Definition eines verfälschten Erzeugnisses, führt eine Strafe für das vorsätzliche Inverkehrbringen ein und regelt Untersuchungen in den Laboren der Hauptinspektion auf Antrag anderer Stellen.
- Nach dem Gesetz ist ein Erzeugnis verfälscht, wenn es ohne die nach den Vorschriften über die Handelsqualität erforderliche Kennzeichnung ist, eine diesen Vorschriften nicht entsprechende Zusammensetzung hat, eine vorschriftswidrige oder unwahre Bezeichnung trägt oder unwahre Angaben zu Herkunft, Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum, Nettofüllmenge, Güteklasse, Sorte oder Handelstyp enthält, sowie ein Erzeugnis, bei dem Änderungen — auch der Kennzeichnung — die tatsächliche Zusammensetzung oder andere Eigenschaften verbergen, wenn sie die Interessen der Verbraucher erheblich verletzen.
- Neuer Artikel 39k: Wer zur Erzielung eines Vermögensvorteils verfälschte Erzeugnisse in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, bei Erzeugnissen von erheblichem Wert mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Laut IJHARS erhält die Inspektion zudem eine gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Nationaler Steuerverwaltung und Grenzschutz.
- Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen nach Verordnung (EU) 2017/625 und mit Aufgaben von Gerichten, Staatsanwaltschaft und anderen benannten Stellen werden auf schriftlichen Antrag in den GIJHARS-Laboren durchgeführt; der Antragsteller erstattet die Kosten (außer Gerichten und Staatsanwaltschaft in Verfahren wegen der Straftat nach Artikel 39k). Der Hauptinspektor teilt den Betrag binnen 7 Tagen nach dem Antrag mit und übermittelt die Ergebnisse spätestens 14 Tage nach Zahlungsnachweis; die Kostenhöhe legt eine Ministerverordnung fest.
- Die Novelle erweitert außerdem die Grenzkontrolle von Lebensmitteln aus Drittstaaten auf Erzeugnisse, die bisher keiner Pflichtkontrolle der Handelsqualität unterlagen, erlaubt die Kontrolle von Lebensmittelinformationen außerhalb des Etiketts (Websites, Onlineshops, Werbung) samt Berichtigungsanordnungen, und das Qualitätszeichen „Poznaj Dobrą Żywność“ darf nur noch nach Entscheidung des Landwirtschaftsministers verwendet werden (mit zweijähriger Übergangsfrist).