Silierbakterien für weitere 10 Jahre: sieben Stämme von Lactiplantibacillus plantarum und Lentilactobacillus buchneri mit Zählung auf MRS-Agar (EN 15787) und PFGE-Identifizierung — die EFSA konnte Enterobacteriaceae nicht ausschließen, weil keine anerkannte Methode verwendet wurde
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1146 der Kommission vom 28. Mai 2026, veröffentlicht am 29. Mai, verlängert bis 18. Juni 2036 die Zulassungen der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944 sowie Lentilactobacillus buchneri ATCC PTA-2494 und ATCC PTA-6138 als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten. Jede Zubereitung muss mindestens 1 × 10¹⁰ KBE/g enthalten.
- Methoden im Anhang: Die Keimzahl im Zusatzstoff wird durch Spatelverfahren auf MRS-Agar nach EN 15787 bestimmt, der Stamm durch Pulsfeld-Gelelektrophorese (PFGE) nach CEN/TS 17697 oder durch DNA-Sequenzierung identifiziert. Das Referenzlabor hielt die frühere Bewertung der Methoden für weiterhin gültig, sodass kein neuer Bericht nötig war.
- Die Zusatzstoffe werden nur in leicht silierbarem frischem Material verwendet, also mit mehr als 3 % löslichen Kohlenhydraten (Verordnung (EG) Nr. 429/2008). Mindestdosis, wenn der Stamm nicht mit anderen Mikroorganismen oder Enzymen kombiniert wird: 5 × 10⁶ KBE/kg Frischmaterial für DSM 18112 und ATCC 55944, 2 × 10⁷ KBE/kg für DSM 18113, DSM 18114 und ATCC 55943 sowie 1 × 10⁸ KBE/kg für beide L.-buchneri-Stämme.
- In ihren Stellungnahmen vom April 2024 konnte die EFSA die vollständige Charakterisierung der Zubereitungen mangels Daten zu mikrobieller Kontamination und Verunreinigungen nicht abschließen. In der Stellungnahme vom 24. Juni 2025 bewertete sie neue Daten: In je drei Chargen lagen Arsen, Cadmium, Quecksilber, Blei und Mykotoxine unter den Nachweisgrenzen, Salmonellen und gramnegative Bakterien wurden in 25 g nicht nachgewiesen, coliforme Keime sowie Hefen und Schimmelpilze lagen unter 10 KBE/g.
- Bei Enterobacteriaceae wandte der Antragsteller keine international anerkannte Methode an, sodass das FEEDAP-Gremium ihr Vorkommen nicht ausschließen konnte; es hielt die Kontamination dennoch für unbedenklich. Die Zusatzstoffe gelten als haut- und atemwegssensibilisierend (Augenreizung wurde mangels Daten nicht bewertet). Die Verordnung ändert die Verordnung (EU) Nr. 1065/2012 und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1113/2013 auf; vor dem 18. Juni 2027 gekennzeichnete Zubereitungen dürfen aufgebraucht werden.