Majoranöl in Futtermitteln: zwei Leitsubstanzen — 4-Terpinenol und α-Terpineol, bestimmt mittels GC-FID, Estragol höchstens 0,29 %, Myristicin höchstens 0,001 % und ein einheitlicher Höchstgehalt von 10 mg/kg für alle Arten
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2110 der Kommission, veröffentlicht am 24. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 14. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den getrockneten Blättern von Origanum majorana L. als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu, mit einem Höchstgehalt von 10 mg/kg Alleinfuttermittel. Der Grenzwert ergibt sich aus dem Gehalt an Estragol aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole; zur Einhaltung der Spezifikation ist das Mischen flüchtiger Fraktionen zulässig. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen.
- Spezifikation: 4-Terpinenol 14–32 %, γ-Terpinen 11–18 %, α-Terpinen 6–12 %, Sabinen 4–10 %, trans-Sabinenhydrat 1,5–7,5 %, α-Terpineol 1–5 %, Estragol höchstens 0,29 %, Myristicin höchstens 0,001 %. Die phytochemischen Leitsubstanzen 4-Terpinenol und α-Terpineol werden im Zusatzstoff mittels GC-FID bestimmt; der Rechtsakt nennt für diese Methode keine ISO-Norm.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten: 5 Chargen aus Blättern aus Ägypten; per GC-FID 4-Terpinenol 20,94–22,68 %, α-Terpineol 2,89–3,21 %, bis zu 40 Peaks erfasst, alle identifiziert, größter Bestandteil außerhalb der Spezifikation war cis-Sabinenhydrat (15,19–16,82 %). Estragol wurde in 2 Chargen nachgewiesen — 0,06 % und 0,29 %, der obere Wert wurde zum Grenzwert der Spezifikation; Myristicin lag unter der Nachweisgrenze von 0,001 %, die zugleich sein Grenzwert ist.
- Der Höchstgehalt von 10 mg/kg Alleinfuttermittel gilt für alle Tierarten. Die EFSA hielt diese Dosis für Masttiere für sicher und für langlebige Tiere für sehr unwahrscheinlich schädlich; für Katzen legte sie eine größere Expositionsmarge (MOET 500) zugrunde, da Katzen eine ungewöhnlich geringe Fähigkeit zur Glucuronidierung haben, und bei 10 mg/kg ergab sich für sie ein MOET von 723.
- Die polnische Fassung von Artikel 2 Absatz 1 bezeichnet den nach der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Zusatzstoff als „Majorantinktur“, die englische und die deutsche Fassung als ätherisches Majoranöl. Die EFSA stufte das Öl als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend ein und die Exposition der Anwender gegenüber Estragol, einem genotoxischen Karzinogen, als zu minimierendes Risiko. Nach den alten Vorschriften vor dem 14. April 2027 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 14. Oktober 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 14. Oktober 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.