Probenahme und Messunsicherheit bei Pestizidrückständen in einer Verordnung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 hat die Richtlinie 2002/63/EG ersetzt. Die voreingestellte erweiterte Unsicherheit bei der Durchsetzung von Rückstandshöchstgehalten beträgt 50 %, für Kupfer 20 %.
- Die Verordnung vom 1. April 2026 regelt in einem Rechtsakt Probenahme, Vorbereitung der Analysenprobe, Analysemethoden und Auslegung der Ergebnisse bei der amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln.
- Ein Ergebnis wird als x ± U dokumentiert, in denselben Einheiten und mit derselben Zahl an Nachkommastellen; U ist die erweiterte Unsicherheit mit dem Erweiterungsfaktor 2, also für ein Vertrauensniveau von 95 %.
- Das Labor muss nachweisen, dass seine eigene Unsicherheit für die jeweilige Kombination aus Methode, Stoff und Warengruppe gleich oder kleiner als der Vorgabewert ist; bei einer festgestellten Überschreitung meldet es jedoch den harmonisierten Wert.
- Eine Probe ist konform, wenn x − U ≤ Rückstandshöchstgehalt, und nicht konform, wenn x − U > diesem Gehalt; die Methodenvalidierung muss mindestens eine repräsentative Ware je Gruppe umfassen, für unterschiedliche Matrices sind zusätzliche Validierungsdaten erforderlich.