Zoxamid — neue RHG ab 19. August 2025: Zwiebeln, Knoblauch und Schalotten 0,7 mg/kg (Einfuhrtoleranz, Anwendungen in den USA), Tomaten 2 mg/kg statt 0,5, Schnittlauch 0,01 mg/kg statt 30, Honig 0,2 mg/kg, Auberginen 0,5 mg/kg mit Fußnote; EFSA — QuEChERS mit LC-MS/MS, LOQ 0,01 mg/kg
Die Verordnung (EU) 2025/146 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, ersetzt die Spalte für Zoxamid in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und streicht sie aus Anhang III. Grundlage ist die begründete Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der bestehenden RHG (Artikel 12), verbunden mit dem Antrag von Gowan Crop Protection auf eine Einfuhrtoleranz für Zwiebeln, extrapoliert auf Knoblauch und Schalotten. Die neuen Werte gelten ab 19. August 2025; zuvor in Verkehr gebrachte Erzeugnisse unterliegen den bisherigen Vorschriften.
- Neue RHG (Rückstandsdefinition: Zoxamid, Summe der Isomere): Tafel- und Keltertrauben 5 mg/kg, Kartoffeln 0,02, Knoblauch, Zwiebeln und Schalotten 0,7 (bisher 0,02 an der Bestimmungsgrenze), Tomaten 2, Gurken, Einlegegurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen 2, Auberginen 0,5 mit Fußnote (die EFSA stellte fehlende Angaben zu Rückstandsversuchen fest; die Kommission berücksichtigt bis 30. Januar 2027 vorgelegte Daten oder deren Fehlen), Honig 0,2 mg/kg. Übrige Erzeugnisse — Bestimmungsgrenze: 0,01 mg/kg, für Hopfen und Gewürze 0,05 mg/kg. Die Berichtigung vom 4. November 2025 korrigiert Nummer 2 des Anhangs: die Spalte für Zoxamid wird in Teil B von Anhang III gestrichen, nicht in Teil A.
- Änderungen gegenüber den bisherigen Werten (EFSA, Tabelle 3): Tomaten 0,5 → 2 mg/kg (aus dem bestehenden Codex-CXL, durch Daten gestützt), Auberginen 0,02 → 0,5 (vorläufig, Extrapolation von Tomaten), Honig 0,05 → 0,2 (vorläufig). Für Schnittlauch lagen der EFSA keinerlei Rückstandsversuche vor (bisher 30 mg/kg) — der Rechtsakt erfasst ihn in der Gruppe Blattgemüse und Kräuter mit 0,01 mg/kg. Die Kommission konsultierte die EU-Referenzlaboratorien für Rückstände zu den Bestimmungsgrenzen; diese schlugen für alle Erzeugnisse analytisch erreichbare Werte vor.
- Methoden (EFSA): für die Überwachung — die Multirückstandsmethode QuEChERS mit LC-MS/MS, validiert bei einer LOQ von 0,01 mg/kg in den vier Hauptmatrixgruppen pflanzlicher Erzeugnisse und in Honig; nach den EU-Referenzlaboratorien ist eine LOQ von 0,01 mg/kg routinemäßig auch in schwarzem Tee und Honig erreichbar. Es fehlt eine unabhängige Laborvalidierung (ILV) für Matrices mit hohem Säuregehalt (relevant für Trauben) und für Honig. Rückstandsdefinition für die Risikobewertung: Summe aus Zoxamid und Metabolit RH-141452, ausgedrückt als Zoxamid; für verarbeitete Erzeugnisse gesondert der Metabolit RH-150721.
- Risikobewertung (EFSA, PRIMo 3.1): ADI von Zoxamid 0,5 mg/kg KG pro Tag, eine ARfD ist für die Ausgangsverbindung nicht erforderlich; höchste chronische Exposition 0,5 % des ADI (portugiesische Allgemeinbevölkerung), auch unter Einbeziehung der CXL. Für den Metaboliten RH-150721 ADI 0,04 mg/kg KG pro Tag; bei Annahme vollständiger Umwandlung der Ausgangsverbindung höchste akute Exposition — gekochter Kürbis, 49 % der ARfD dieses Metaboliten. Die Futtermittelbelastung der Nutztiere (Kartoffeln) liegt unter dem Auslösewert von 0,004 mg/kg KG pro Tag, daher bleiben die RHG in tierischen Erzeugnissen an der Bestimmungsgrenze.