Futtermittelzusatzstoffe: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 ändert Antragsformular, Bezeichnung der Zieltierarten und Mindestdauer der Wirksamkeitsstudien (z. B. Legehennen und Salmoniden 84 Tage) — ab 16. Dezember 2026
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 der Kommission vom 26. Mai 2026, veröffentlicht am 27. Mai, ändert die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 über die Erstellung und Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen. Das Antragsformular wird aus elektronisch eingereichten Unterlagen erzeugt, Anhang IV umfasst alle in der Union gehaltenen Tierarten und -kategorien, und die Mindestdauer langfristiger Wirksamkeitsstudien wurde an den EFSA-Leitfaden von 2024 angepasst.
- Seit 2021 werden Anträge ausschließlich über das elektronische System der Kommission eingereicht; danach haben Antragsteller, Kommission, EFSA und Mitgliedstaaten Zugriff auf das Formular nach Anhang I, das das System automatisch aus den hochgeladenen Unterlagen erzeugt. Der Inhalt des Formulars wurde vereinfacht.
- Neue Begriffe: „Hauptarten“ (Nummern 1–4 des neuen Anhangs V) und „Nebenarten“; Kaninchen und Pferde, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, gehören zu den Hasenartigen und Pferdeartigen, nicht zu den Heimtieren. Anhang III der Verordnung enthält eine Entsprechungstabelle alter und neuer Bezeichnungen der Tierkategorien für Anträge auf Änderung oder Verlängerung von Zulassungen.
- Die Mindestdauer langfristiger Wirksamkeitsstudien im neuen Anhang IV beträgt u. a.: Masthühner 35 Tage; Legehennen, Mastputen, Mastkälber, Mastrinder und Salmoniden 84 Tage; Lämmer und Zicklein 56 Tage; Mastschweine bis zur Schlachtung, mindestens 70 Tage; Honigbienen, Hunde, Katzen und andere Heimtiere 28 Tage. Ein Erwägungsgrund verweist darauf, dass die EFSA u. a. für Legehennen sowie Lachse und Forellen kürzere Studien empfohlen hat.
- Für Arten ohne Wert in Anhang IV gilt die Dauer der physiologisch verwandten Hauptart, sonst 42 Tage für Tiere im Wachstum und 56 Tage für adulte Tiere; der Beobachtungszeitraum darf 28 Tage nicht unterschreiten. Die Verordnung ersetzt auch die Tabellen zur Dauer der Verträglichkeitsstudien — z. B. Legehennen 56 Tage, Lachse und Forellen 90 Tage (Anhang II Nummer 3.1.1.2, Tabellen 2 und 5). Die Verordnung gilt ab 16. Dezember 2026.