Ablehnung für Klettenwurzelextrakt in Futtermitteln für Hunde und Katzen: bis zu 77 % des Zusatzstoffs nicht charakterisiert, Marker Inulin nach AOAC 997.08 (IEC-PAD), keine Methode für Futter — Rücknahme bis 5. Oktober 2026
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/548 der Kommission, veröffentlicht am 16. März 2026, verweigert die Zulassung von Extrakt aus der Großen Klette (Arctium lappa L.) — einem zuvor nach Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassenen Aromastoff — für Katzen und Hunde. Die EFSA konnte in ihrem Gutachten vom 17. März 2021 weder zur Sicherheit noch zur Wirksamkeit Schlussfolgerungen ziehen; der Antragsteller antwortete weder auf das Schreiben der Kommission vom 3. September 2021 noch auf die Nachricht vom 4. Februar 2025 und spätere Erinnerungen inhaltlich.
- Rücknahmefristen: Bestände des Zusatzstoffs und ihn enthaltender Vormischungen für Hunde und Katzen — bis 5. Juli 2026; damit vor diesem Datum hergestellte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel — bis 5. Oktober 2026. Spezifikation des Antragstellers: mindestens 2 % Inulin (Marker), Trocknungsverlust ≤ 5 %, Asche ≤ 15 %. Vier Chargen enthielten im Mittel 33,2 % Inulin (22,9–39,9 %), jedoch ohne Analysenzertifikate; die Menge zugesetzter Maltodextrin wurde nicht angegeben — daher Unsicherheit über die Art von bis zu 77 % des Zusatzstoffs.
- Methoden (EURL-Bericht): Inulin im Zusatzstoff wird mit der ringversuchsvalidierten AOAC Official Method 997.08 (Fructane — Inulin und FOS in verarbeiteten Lebensmitteln) bestimmt, die auf Ionenaustauschchromatographie mit gepulster amperometrischer Detektion (IEC-PAD) beruht; aus drei Chargen errechnete das EURL eine RSDr von 7,5 %. Für Vormischungen und Futtermittel legte der Antragsteller keine Methode vor, da eine eindeutige Bestimmung des Zusatzstoffs in diesen Matrices nicht möglich ist — das EURL konnte keine empfehlen.
- Handelsspezifikation ohne Analysenergebnisse: Blei ≤ 3,0 mg/kg, Cadmium ≤ 1,0 mg/kg, Quecksilber ≤ 0,1 mg/kg, Aflatoxin B1 ≤ 5,0 µg/kg, Summe der Aflatoxine ≤ 10,0 µg/kg, aerobe Bakterien ≤ 50 000 KBE/g (laut EFSA „sehr hoch“), Hefen und Schimmelpilze ≤ 500 KBE/g, Salmonellen in 25 g nicht vorhanden. 39–53 % der Partikel passierten ein 50-µm-Sieb; keine Daten zum Staubentwicklungspotenzial.
- Vorgeschlagene Dosis — bis 40 mg/kg Alleinfuttermittel. Verträglichkeits- oder Toxizitätsstudien wurden nicht vorgelegt; die einzigen Karzinogenitätsdaten zur Wurzel (Hirono, 1977) hielt die EFSA für unzureichend. Die Wirksamkeit als Aroma wurde nicht belegt: Klette hat keine FEMA-Nummer, und EINECS führt sie nur als kosmetischen Inhaltsstoff.