L-Cystein und seine Hydrochloride als Aromastoffe in Futtermitteln — Verordnung (EU) 2026/1012: empfohlener Gehalt bis 25 mg/kg, Bestimmung durch Ionenaustauschchromatographie, Herstellung aus L-Cystin mit E. coli DSM 34232
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1012 der Kommission vom 7. Mai 2026, veröffentlicht am 8. Mai, lässt bis 28. Mai 2036 L-Cystein (2b92457), L-Cysteinhydrochlorid (2b17032) und L-Cysteinhydrochlorid-Monohydrat (2b920i) als sensorische Zusatzstoffe — Aromastoffe — für alle Tierarten zu. Der Antragsteller zog den Antrag auf Einstufung als Aminosäuren zurück; die Verwendung im Tränkwasser ist nicht erlaubt, weil die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dort keine Aromastoffe vorsieht.
- Die Zusatzstoffe werden durch elektrochemische Reduktion von L-Cystin hergestellt, das durch Fermentation mit einem gentechnisch veränderten Escherichia-coli-K-12-Stamm (DSM 34232) gewonnen wird. Reinheit: L-Cystein mindestens 98 %, beide Hydrochloride mindestens 98,5 % bezogen auf die Trockenmasse; FLAVIS-Nummern 17.033 und 17.032.
- Analysemethoden im Anhang: qualitative Identifizierung nach der Monographie L-Cysteinmonohydrochlorid des Food Chemicals Codex; quantitative Bestimmung von Cystein im Zusatzstoff — Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD), in Vormischungen — IEC-VIS nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009. Die EFSA überprüfte den Bericht des EU-Referenzlabors zu den Kontrollmethoden.
- Die EFSA (Gutachten vom 17. September 2025) hielt die Zusatzstoffe bei einer Ergänzung bis 25 mg/kg Alleinfuttermittel für die Zieltierarten sowie für Verbraucher und Umwelt für sicher. Die Kommission legte keinen Höchstgehalt fest, auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist aber ein empfohlener Höchstgehalt von 25 mg/kg anzugeben; würde er überschritten, muss das Etikett der Vormischung Funktionsgruppe, Kennnummer, Bezeichnung und zugesetzte Menge nennen.
- L-Cystein reizt weder Haut noch Augen und wirkt nicht hautsensibilisierend, die Hydrochloride wirken dagegen ätzend auf Augen und Atemwege, und zur Hautreizung war keine Aussage möglich — daher gilt jede Exposition als Risiko und Haut-, Augen- und Atemschutz ist erforderlich. Die Wirksamkeit musste nicht nachgewiesen werden, da diese Stoffe als Aromen in Lebensmitteln verwendet werden. Achtung, Abweichung: Erwägungsgrund 4 der Verordnung 2026/1012 schreibt die ätzende Wirkung auf Augen und Atemwege auch L-Cystein selbst zu, das EFSA-Gutachten (e9689) nur den beiden Hydrochloriden.