Beta-Carotin in Futtermitteln für weitere 10 Jahre: Die bisher empfohlenen 50 mg/kg in Milchaustauschern für Kälber werden zum Höchstgehalt, Triphenylphosphinoxid bis 100 mg/kg — Verordnung (EU) 2026/1148
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1148 der Kommission vom 28. Mai 2026, veröffentlicht am 29. Mai, verlängert bis 18. Juni 2036 die Zulassung von Beta-Carotin (3a160) und einer Beta-Carotin-Zubereitung mit mindestens 10 % des Stoffes (3a160i) als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe für alle Tierarten und hebt die Verordnung (EU) 2015/1103 auf. Für Kälber (Milchaustauscher) legt sie einen Höchstgehalt von 50 mg/kg Alleinfuttermittel fest.
- Laut EFSA (Stellungnahme vom 25. Juni 2025) bleibt chemisch synthetisiertes Beta-Carotin für Tiere, Verbraucher und Umwelt sicher; mangels einer annehmbaren täglichen Aufnahmemenge sollte die Supplementierung die Verbraucherexposition aber nicht wesentlich erhöhen, und der Verzehr von Leber von Mastkälbern kann eine solche zusätzliche Exposition verursachen. Die bisherige Zulassung von 2015 empfahl für Milchaustauscher für Kälber lediglich höchstens 50 mg Beta-Carotin je kg; nun ist es ein verbindlicher Wert.
- Spezifikation beider Zusatzstoffe: Beta-Carotin (CAS 7235-40-7) in fester Form aus chemischer Synthese, mindestens 96 % Gesamtfarbstoffe bezogen auf die Trockenmasse, ausgedrückt als Beta-Carotin, andere Carotinoide ≤ 3 % der Gesamtfarbstoffe, Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg Zusatzstoff. In den der EFSA vorgelegten Daten von fünf Unternehmen enthielten die Zubereitungen im Mittel 10,2 bis 12,6 % Beta-Carotin.
- Methoden: Beta-Carotin im Zusatzstoff wird spektralphotometrisch bestimmt (bei 3a160 nach der „β-Carotene“-Monographie des Food Chemicals Codex), in Vormischungen und Mischfuttermitteln mit Umkehrphasen-HPLC und UV-Detektion nach EN 17550. Das Referenzlabor hielt die Schlussfolgerungen der Methodenbewertung aus der früheren Zulassung für weiterhin gültig, daher war kein neuer Bericht erforderlich.
- Beta-Carotin ist weder haut- noch augenreizend noch hautsensibilisierend; eine der bewerteten 10-%-Zubereitungen war nicht sensibilisierend, für die übrigen Zubereitungen ließen sich jedoch keine Schlüsse zur Anwendersicherheit ziehen — daher Augen-, Haut- und Atemschutz bei der Zubereitung. Vor dem 18. Dezember 2026 gekennzeichnete Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen aufgebraucht werden; Mischfuttermittel, wenn sie vor dem 18. Juni 2027 (Lebensmittel liefernde Tiere) bzw. 18. Juni 2028 (übrige) gekennzeichnet wurden.