EU-Grenzkontrollen bei Lebensmitteln: Erdnüsse aus Argentinien, Kreuzkümmel aus Indien und Tahini aus Syrien häufiger kontrolliert, Zimt aus Indien ohne Bescheinigung
Die am 10. Juni 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1206 der Kommission ersetzt die Anhänge I und II der Verordnung 2019/1793 – die Listen der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU verstärkten Nämlichkeits- und Warenuntersuchungen unterliegen. Die Änderungen betreffen Aflatoxine, Pestizidrückstände, Salmonellen und Ethylenoxid.
- Neue Einträge und höhere Häufigkeiten der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen: Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse aus Argentinien – Aflatoxine, 20 % der Sendungen (neuer Eintrag); Auberginen Solanum aethiopicum aus Burkina Faso und Zimtäpfel (Annona squamosa) aus Ägypten – Pestizidrückstände, 30 %; Kreuzkümmelsamen aus Indien und Spargelbohnen aus Sri Lanka – Pestizide, 50 %; Tahini und Halwa aus Sesamsamen aus Syrien – Salmonellen, 50 %.
- Paprika (Capsicum) aus Indien, seit Mai 2019 verstärkt auf Aflatoxine kontrolliert, wird von der Liste gestrichen – die Konformität erwies sich als insgesamt zufriedenstellend. Zimt und Zimtblüten aus Indien wechseln von Anhang II in Anhang I – ohne amtliche Bescheinigung, dass die Ergebnisse von Probenahme und Analyse konform sind, mit Kontrolle von 20 % der Sendungen auf Ethylenoxid.
- Xanthan aus China (Ethylenoxid) wird bei 10 % statt 20 % der Sendungen kontrolliert, Muskatnuss aus Indonesien (Aflatoxine) bei 30 % statt 50 %. Sammeleinträge für getrocknete Gewürze aus Indien wurden in einzelne Waren und KN-Codes aufgeteilt, um die Kontrolldaten besser auswerten zu können.
- Grundlage sind RASFF-Meldungen und die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2025; die Kommission überprüft die Listen in Abständen von höchstens sechs Monaten (Artikel 12 der Verordnung 2019/1793). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.