Kupferverbindungen in Lebensmitteln: Verordnung (EU) 2026/840 überführt die RHG in den dauerhaften Anhang II und ändert die Rückstandsdefinition in „Kupfer gesamt“ — Bestimmungsgrenzen nach Vorschlag der EU-Referenzlabore
Die am 16. April 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/840 der Kommission legt neue Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Kupferverbindungen in Lebensmitteln fest. Die Kupfer-Spalte wurde aus dem vorläufigen Teil A des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen und in Anhang II aufgenommen.
- Die Gruppe der Kupferverbindungen umfasst Bordeauxbrühe, Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid und dreibasisches Kupfersulfat. Die EFSA schlug vor, die Rückstandsdefinition in „Gesamtkupfergehalt“ zu ändern, und die Kommission übernahm dies — Labore bestimmen also Kupfer gesamt.
- Die Kommission konsultierte die EU-Referenzlabore für Pestizidrückstände zur Anpassung bestimmter Bestimmungsgrenzen; diese schlugen für einzelne Erzeugnisse analytisch erreichbare Grenzen vor. Die Verordnung hält fest (Erwägungsgrund 9), dass bestimmte Angaben zu Analysemethoden u. a. für Erzeugnisse mit hohem Ölgehalt, trockene Erzeugnisse, Tee, Kaffee, Kakao, Hopfen, Gewürze und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht verfügbar waren; Fußnoten zum Anhang ergänzen, dass laut EFSA bestimmte Angaben zur Validierung der Analysemethoden fehlen.
- Die RHG für diese Erzeugnisse werden überprüft — die Kommission berücksichtigt bis zum 30. Juni 2028 vorgelegte Informationen. Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Grundlage sind drei Bewertungen der EFSA: die Überprüfung der RHG für Kupferverbindungen von 2018, das Gutachten von 2023, wonach für Erwachsene unterhalb der Kupferretentionsschwelle bei einer Aufnahme von 0,07 mg/kg Körpergewicht pro Tag kein Risiko besteht, und eine Erklärung von 2025, in der die EFSA wegen der Allgegenwart von Kupfer in der Umwelt Rückstandsversuche und Monitoringdaten berücksichtigte. Bereits 2023 stellte die EFSA fest, dass Pflanzenschutzmittel nicht wesentlich zur Kupferexposition beitragen.
Quelle: Rozporządzenie Komisji (UE) 2026/840 z dnia 15 kwietnia 2026 r. (Dz.U. L 2026/840, 16.4.2026)