Ausfuhr gefährlicher Chemikalien: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 nimmt u. a. Metribuzin, Chrom(VI)-Verbindungen, UV-328 und Dechloran Plus in die PIC-Listen auf — anwendbar ab 1. Oktober 2026
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 der Kommission vom 9. Juni 2026, veröffentlicht am 12. August, ändert die Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, mit der die Union das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) umsetzt. Neu aufgenommen werden vom EU-Markt genommene Pestizide, nach REACH beschränkte krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Stoffe aus Anhang XIV REACH ohne erteilte Zulassung sowie persistente organische Schadstoffe.
- Pestizide: Carbendazim wird zusätzlich in Teil 2 von Anhang I aufgenommen (alle Verwendungen in der Kategorie „Pestizide“ sind verboten), Metribuzin — nach Nichterneuerung seiner Genehmigung — in Teil 1 und 2. Ergänzt werden auch Dodemorph, Fenpyrazamin, Flumetralin, Metaflumizon, Pyridalyl und Tritosulfuron, die die Industrie aus dem Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, sowie das Biozid PHMB (1600; 1,8), das nur noch für die Produktart 4 genehmigt ist.
- Industriechemikalien: Teil 1 umfasst nun u. a. DEHP, DBP, Diarsentrioxid, Trichlorethylen, Chromtrioxid, Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat, Chromate, MOCA und Steinkohlenteerpech (Hochtemperatur) — CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, deren Abgabe an die breite Öffentlichkeit die Einträge 28–30 von Anhang XVII REACH verbieten. In Teil 1 und 2 kommen Stoffe aus Anhang XIV REACH ohne Zulassung, darunter die UV-Stabilisatoren UV-328, UV-327, UV-350 und UV-320, sowie Dechloran Plus.
- Nach der 12. Vertragsstaatenkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens (28. April – 9. Mai 2025) werden Carbosulfan und ULV-Formulierungen von Fenthion mit mindestens 640 g/l in Teil 3 aufgenommen; Carbosulfan wird dabei aus Teil 2 gestrichen und sein Eintrag in Teil 1 aktualisiert. Dechloran Plus, Methoxychlor und UV-328, die im Stockholmer Übereinkommen gelistet sind, kommen in Anhang V, die Liste der Chemikalien mit Ausfuhrverbot. Der KN-Code für Gemische mit Terbufos wird auf ex 3808.91 berichtigt.
- Der Ausführer muss die bezeichnete nationale Behörde spätestens 35 Tage vor dem voraussichtlichen Ausfuhrdatum über die erste Ausfuhr unterrichten (Artikel 8 Absatz 2 der PIC-Verordnung). CSB Compliance weist darauf hin, dass bei Teil 2 und 3 eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes nötig sein kann, dass eine Stoffkonzentration über dem maßgeblichen Schwellenwert ein Gemisch in den Anwendungsbereich bringt und dass die ECHA die neuen Einträge bereits in das ePIC-System übernommen hat.