EU-Kontrollprogramm für Pestizidrückstände 2027–2029: Verordnung (EU) 2026/748 — 683 Proben je Erzeugnis und Jahr, 51 aus Polen, qualitatives Screening bei höchstens 15 % der Proben
Die am 1. April 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/748 der Kommission legt das mehrjährige koordinierte Kontrollprogramm der Union für Pestizidrückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für 2027, 2028 und 2029 fest. Sie gilt ab 1. Januar 2027 und ersetzt das Programm der Verordnung (EU) 2025/854.
- Die Mitgliedstaaten beproben und analysieren die Pestizid-/Erzeugniskombinationen aus Anhang I: pflanzliche Erzeugnisse (z. B. Äpfel, Orangen, Bananen, Tomaten, Kartoffeln, Weizen, Naturreis, Wein, Olivenöl) und tierische Erzeugnisse (Rinder-, Geflügel- und Schweinefett, Kuhmilch, Hühnereier, Rinderleber). Viele Stoffe werden nur in ausgewählten Erzeugnissen und Jahren untersucht — etwa Ethylenoxid 2029 nur in getrockneten Bohnen und Naturreis.
- Die Mindestzahl der Proben je Erzeugnis und Jahr beträgt insgesamt 683 — von 12 in kleineren Staaten über 51 in Polen bis 106 in Deutschland. Die EFSA schätzte, dass sich mit 683 Proben aus mindestens 32 Erzeugnissen eine RHG-Überschreitungsrate über 1 % mit einer Fehlermarge von 0,75 % bestimmen lässt. Hinzu kommen Proben von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder — in den Programmjahren 10 Proben Getreidebeikost, 10 Proben sonstiger Beikost sowie je 5 Proben Säuglingsanfangs- und Folgenahrung — sowie Bio-Proben, sofern verfügbar, im Verhältnis zum Marktanteil, mindestens eine.
- Qualitative Screeningverfahren dürfen bei höchstens 15 % der Proben eingesetzt werden; positive Befunde sind quantitativ mit einem Zielverfahren zu bestätigen. Einzelrückstandsmethoden darf ein anderes amtliches Labor durchführen, das sie validiert hat. Der Rechtsakt verweist auf die auf der Website der Kommission veröffentlichten Leitlinien SANTE/11312/2021 v2 zu Qualitätskontrolle und Validierung; die Probenahme richtet sich nach der Richtlinie 2002/63/EG.
- Die Ergebnisse gehen bis 31. August des Folgejahres im Format Standard Sample Description Version 2 an die EFSA; bei komplexen Rückstandsdefinitionen wird jeder getrennt gemessene Analyt getrennt gemeldet. Für 2026 genommene Proben gilt weiterhin die Verordnung 2025/854 — bis 1. September 2027; auch sie sah 683 Proben vor, davon 51 aus Polen.
Quelle: Rozporządzenie wykonawcze Komisji (UE) 2026/748 z dnia 31 marca 2026 r. (Dz.U. L 2026/748, 1.4.2026)