Kontrollprogramm für Pestizidrückstände 2026–2028: Durchführungsverordnung (EU) 2026/824 berichtigt — Fosetyl-Al wird am Höchstgehalt für Phosphonsäure gemessen, das Trimethylsulfonium-Kation in Zwiebeln bereits 2026 untersucht
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/824 der Kommission vom 14. April 2026, veröffentlicht am 15. April, berichtigt zwei inhaltliche Fehler in Teil C von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 — dem mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramm der Union für 2026–2028, das Stoffe, Erzeugnisse und Probenzahlen je Mitgliedstaat festlegt.
- Fosetyl-Al: Das Programm berücksichtigte nicht die mit der Verordnung (EU) 2024/2619 eingeführte Rückstandsdefinition. Die Anmerkung zum Eintrag lautet nun: „Für Befunde zu Fosetyl-Al gilt der Höchstgehalt für seinen Metaboliten Phosphonsäure“.
- Die seit 29. April 2025 geltende Verordnung (EU) 2024/2619 änderte die Rückstandsdefinition für die Überwachung von Fosetyl, Kaliumphosphonaten und Dinatriumphosphonat von „Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und deren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)“ zu „Phosphonsäure und ihre Salze, ausgedrückt als Phosphonsäure“ — alle drei Stoffe werden zu Phosphonsäure abgebaut.
- Trimethylsulfonium-Kation: Zwiebeln waren fälschlich dem Jahr 2027 zugeordnet. Nach der Berichtigung wird es 2026 in Orangen, Birnen, Blumenkohl, Zwiebeln, getrockneten Bohnen und Naturreis untersucht, 2027 in Tafeltrauben, Bananen, Grapefruits, Auberginen, Zuchtpilzen und Gemüsepaprika, 2028 in Äpfeln, Erdbeeren, Pfirsichen, Kopfkohl und Hafer.
- Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ab 2027 ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/748 mit dem Programm 2027–2029 das Programm 2025/854; für 2026 genommene Proben gilt die Verordnung 2025/854 jedoch bis 1. September 2027 weiter.