Euro 7 für M1 und N1: Batteriehaltbarkeit, Reichweite bei niedriger Temperatur und Systemleistung in die Prüfmethoden aufgenommen — die Systemleistung wird auf dem Prüfstand nach UN-Regelung Nr. 177 bei 25 ± 5 °C mit mindestens 10 Hz Aufzeichnung gemessen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1764 der Kommission, veröffentlicht am 22. Juli 2026, ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 — die Euro-7-Prüfmethoden für die Typgenehmigung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen. Sie fügt Anhänge zur Haltbarkeit der Fahrzeugbatterie (UN-Regelung Nr. 154, Änderungsserie 04), zur Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedriger Temperatur und zur Systemleistung (UN-Regelung Nr. 177) sowie Regeln zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus der UN-Regelung Nr. 83 (Änderungsserie 09) hinzu.
- Die Batteriehaltbarkeit wird nach Absatz 6.11 und Anhang C1 der UN-Regelung Nr. 154 (Stufe 1A) geprüft, jedoch mit den Mindestanforderungen aus Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1257. Der Hersteller kann eigene Anforderungen (DPR) für zwei Zeiträume angeben: bis 5 Jahre oder 100 000 km und bis 8 Jahre oder 160 000 km. Reichweite bei niedriger Temperatur — Absatz 6.10 und Anhang B10 der Regelung Nr. 154, nur für reine Elektrofahrzeuge.
- Systemleistung von Hybriden und Elektrofahrzeugen mit mehr als einem Motor — Absätze 7 und 8 der UN-Regelung Nr. 177: zwei gleichwertige Verfahren, TP1 (gemessene elektrische Leistung) und TP2 (Drehmoment und Drehzahl an Antriebswellen oder Radnaben). Prüfraum 25 ± 5 °C (auf Antrag 23 °C), Druck 80–110 kPa, Höchstleistung etwa 10 s lang gehalten.
- Messanforderungen der Regelung Nr. 177: Aufzeichnung mit mindestens 10 Hz; Spannung und Strom ±0,3 % des Messbereichsendwerts oder ±1 % des Messwerts; Kraftaufnehmer des Prüfstands ±10 N, innerhalb von 370 Tagen vor der Prüfung verifiziert; Raddrehmoment ±6 Nm oder ±0,5 % des maximal gemessenen Drehmoments. Der Wirkungsgrad von Wechselrichter und E-Maschine (K1-Faktor) wird nach Normen wie ISO 21782 oder SAE J2907 bestimmt.
- Der Hersteller kann niedrigere maximale RDE-Werte für NOx und PN10 erklären, die dann bei Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und bei der Marktüberwachung gelten. Die neuen Untermerkmale ME (M1, N1) gelten für neue Typen ab dem 29. November 2026 und für neue Fahrzeuge ab dem 29. November 2027; OBFCM-Anforderungen für reine Elektrofahrzeuge — ab dem 1. Januar 2030.