Lebende Muscheln: vor 2019 eingestufte Gebiete brauchen keine neue Hygieneuntersuchung, es sei denn, das Monitoring zeigt wesentliche Änderungen — Verordnung (EU) 2026/1406
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1406 der Kommission vom 26. Juni 2026, veröffentlicht am 29. Juni, ändert Artikel 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 über amtliche Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Eine Hygieneuntersuchung eines Erzeugungs- oder Umsetzgebiets für lebende Muscheln erfolgt vor der Einstufung eines neuen Gebiets und dann, wenn Monitoringdaten oder andere Informationen auf wesentliche Änderungen der Umweltbedingungen hindeuten, die die Ergebnisse der vorherigen Hygieneuntersuchung erheblich und dauerhaft beeinflussen können. Die Vorschrift, die eine Untersuchung in allen bereits eingestuften Gebieten verlangte, wird aufgehoben.
- Eine Hygieneuntersuchung umfasst die Erfassung der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die Untersuchung der in verschiedenen Jahreszeiten freigesetzten Mengen organischer Schadstoffe (Bevölkerung im Einzugsgebiet, Niederschlag, Abwasserbehandlung) sowie die Bestimmung der Schadstoffzirkulation anhand von Strömung, Bathymetrie und Gezeitenzyklus (Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung 2019/627).
- Der bisherige Artikel 56 Absatz 2 verlangte eine solche Untersuchung in allen eingestuften Gebieten, „sofern sie nicht bereits früher durchgeführt wurde“. Die Kommission begründet die Änderung mit der Erfahrung: In Gebieten, die vor Inkrafttreten der Verordnung 2019/627 eingestuft wurden und unter ein Monitoringprogramm fallen, ist die Untersuchung nicht nötig, solange die Daten keine Änderungen zeigen, die die Einstufung dauerhaft beeinflussen können.
- Die Einstufung beruht weiterhin auf E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit: Klasse A — 80 % der Proben im Überprüfungszeitraum höchstens 230, die übrigen höchstens 700; Klasse B — 90 % höchstens 4 600, die übrigen höchstens 46 000; Klasse C — höchstens 46 000 (Artikel 53–55). Muscheln aus Klasse-B-Gebieten dürfen erst nach Reinigung oder Umsetzen für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden.
- Das Monitoring eingestufter Gebiete (Artikel 59) umfasst die mikrobiologische Qualität der Muscheln, toxinbildendes Plankton und marine Biotoxine sowie chemische Kontaminanten — die Daten, die nun über eine erneute Hygieneuntersuchung entscheiden. Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.