Erste EU-Höchstgehalte für Furan und Methylfurane — in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder
Die am 30. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1890 der Kommission legt Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran fest: 40 µg/kg in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie 30 oder 80 µg/kg in Beikost. Sie gelten ab dem 1. Januar 2028.
- Die Summe wird als Furan + 0,83 × 2-Methylfuran + 0,83 × 3-Methylfuran berechnet, ausgedrückt als Furan, als untere Konzentrationsgrenze — Ergebnisse unter der Bestimmungsgrenze werden mit null angesetzt.
- Der Wert von 30 µg/kg gilt für Beikost mit mindestens 80 % Milcherzeugnissen, Obst oder einer Mischung aus beiden; für sonstige Beikost gilt 80 µg/kg.
- Grundlage ist das EFSA-Gutachten von 2017, wonach die Exposition gegenüber Furan in Lebensmitteln auf ein Gesundheitsrisiko hinweist und Säuglinge — vor allem über verzehrfertige Gläschen- und Dosennahrung — am stärksten exponiert sind; berücksichtigt wurden auch Monitoringdaten nach der Empfehlung (EU) 2022/495 und RASFF-Meldungen aus 2024.
- Vor dem 1. Januar 2028 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Lebensmittel dürfen bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Quelle: Dziennik Urzędowy Unii Europejskiej — rozporządzenie Komisji (UE) 2026/1890