Cybersicherheitsprüfungen von Funkanlagen gehen auf den Cyber Resilience Act über
Die Kommission hat am 16. Februar 2026 eine Verordnung angenommen, die den delegierten Rechtsakt 2022/30 mit Wirkung zum 11. Dezember 2027 aufhebt. Bis dahin gelten die Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie, ab dem Folgetag der Cyber Resilience Act.
- Der delegierte Rechtsakt 2022/30 hat die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen für bestimmte Funkanlagen aktiviert; sie gelten für Produkte, die ab dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht werden.
- Die Aufhebung wird am 11. Dezember 2027 wirksam, dem Tag der vollen Anwendbarkeit des Cyber Resilience Act — Verordnung (EU) 2024/2847.
- Produkte, die zwischen dem 1. August 2025 und dem 10. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, unterliegen weiterhin den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie und der darauf gestützten Marktüberwachung.
- Für Prüflaboratorien und benannte Stellen bedeutet das eine Zeitspanne, in der zwei Rechtsgrundlagen für unterschiedliche Produktjahrgänge parallel gelten — also zwei Sätze an Unterlagen.