Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (4b1711) auf alle Milch- und Zuchtwiederkäuer und -kameliden, junge Mastwiederkäuer und Equiden außer Pferden erweitert: EN 15789 und CEN/TS 15790, für Lämmer Dosis von 3 × 10⁹ auf 1 × 10⁹ KBE/kg gesenkt
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1426 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, lässt bis zum 7. August 2035 eine Zubereitung der Hefe Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (aus einer Frucht isoliert; Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) als Darmflorastabilisator für Wiederkäuer (außer Lämmern) und Kameliden zur Milcherzeugung oder Zucht, junge Mastwiederkäuer und Mastkälber von Kameliden sowie als Verdaulichkeitsförderer für Equiden außer Pferden zu; in der Verordnung (EU) 2020/149 senkt sie die Mindestdosis für Lämmer. Die EFSA (Gutachten vom 15. Oktober 2024) bestätigte die Sicherheit und übertrug die Wirksamkeit von Kälbern, Mastrindern und Pferden.
- Methoden im Anhang: Zählung in Zusatzstoff, Vormischungen und Mischfuttermitteln — Guss- oder Spatelplattenverfahren auf Chloramphenicol-Dextrose-Hefeextrakt-Agar nach EN 15789; Identifizierung — PCR nach CEN/TS 15790. Zwei Formen: unbeschichtet — mind. 2 × 10¹⁰ KBE/g, beschichtet (mit Pflanzenölderivaten mikroverkapselt) — mind. 1 × 10¹⁰ KBE/g. Je fünf Chargen: im Mittel 2,8 × 10¹⁰ (2,4–3,4 × 10¹⁰) und 1,9 × 10¹⁰ KBE/g (1,7–2,0 × 10¹⁰). E. coli < 10 KBE/g, Enterobacteriaceae und coliforme Keime < 1000 KBE/g, Salmonellen in 25 g nicht nachweisbar.
- Staubentwicklungspotenzial (Stauber-Heubach): unbeschichtete Form im Mittel 600 mg/m³ (400–800), beschichtete — staubfrei. Die Identifizierung wurde aus der Genomsequenz mit zwei Datensätzen bestätigt: Read-Mapping (am nächsten am Referenzgenom S. cerevisiae S288C) und Vergleich der ITS-Region mit Typstämmen (am nächsten an S. cerevisiae NRRL Y-12632ᵀ). Eine ältere Augenreizungsstudie, nach der neuesten Fassung von OECD 405 neu ausgewertet, ergab, dass die unbeschichtete Form die Augen nicht reizt — früher galt sie als reizend; für die beschichtete Form fehlen Daten.
- Mindestgehalte im Anhang (KBE/kg Alleinfuttermittel): Wiederkäuer (außer Lämmern) und Kameliden zur Milcherzeugung oder Zucht — 5 × 10⁸; junge Mastwiederkäuer (außer Kälbern und Lämmern) und Mastkälber von Kameliden — 1 × 10⁹; Equiden außer Pferden — 3 × 10⁹; Lämmer (Änderung der 2020/149) — 1 × 10⁹ statt 3 × 10⁹. Grundlage der Übertragung war die früher nachgewiesene Wirksamkeit bei Kälbern mit 1 × 10⁹, bei Mastrindern mit 6 × 10⁸ und bei Pferden mit 3 × 10⁹ KBE/kg.
- Sonstige Bestimmungen: Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung; Atem-, Haut- und Augenschutz (letzterer nur für die beschichtete Form, bei der eine Reizwirkung nicht ausgeschlossen wurde). Ein Hautsensibilisierungstest (OECD 429) war negativ, die EFSA erinnert jedoch daran, dass OECD-Leitlinien für Mikroorganismen nicht validiert sind — beide Formen gelten als sensibilisierend. Übergangsfrist für Lämmer: Zusatzstoff und Vormischungen gekennzeichnet vor dem 7. Februar 2026, Mischfuttermittel vor dem 7. August 2026.