Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen: Verordnung (EU) 2026/2091 nennt XRD und XRF zur Charakterisierung, TEM zum Nachweis der Asbestfreiheit und einen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Futter
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2091 vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, hat die Kommission Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (technologischer Zusatzstoff, Trennmittel, Nr. 1i567) für Masthühner und Junggeflügel, Ziervögel, Ferkel und Mastschweine zugelassen. Die Zulassung gilt bis 11. Oktober 2036.
- Der Höchstgehalt beträgt 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchte, bezogen auf Klinoptilolith aus allen Quellen. Nach dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 18. November 2025, das für andere Tierarten keine Schlussfolgerung zuließ, zog der Antragsteller den Antrag für die übrigen Tierarten und für die Funktionsgruppe „Bindemittel“ zurück.
- Spezifikation: Klinoptilolith mindestens 85,0 %, Feldspat, Glimmer und Ton höchstens 15,0 %; Verunreinigungen — Nickel ≤ 0,1 mg/kg, alveolengängiges kristallines Siliziumdioxid ≤ 0,1 %, asbestfrei. Zur Charakterisierung des Zusatzstoffs nennt die Verordnung Röntgenbeugung (XRD, EN 13925) und Röntgenfluoreszenzspektrometrie (XRF, EN ISO 12677), eine Fußnote zur Asbestfreiheit die Transmissionselektronenmikroskopie (TEM). Einzelheiten zu den Methoden veröffentlicht das EU-Referenzlabor für Futtermittelzusatzstoffe (EURL-FA).
- Im EFSA-Gutachten (EFSA Journal 2025;23:e9780) enthielten fünf Chargen nach XRPD 88,0 bis 94,0 % Klinoptilolith (Mittel 91,6 %) und 0,007 bis 0,044 % kristallines Siliziumdioxid; Asbest wurde nicht nachgewiesen. Nickel lag in drei Chargen unter 0,1 mg/kg, im Staub jedoch bei 1,8 bis 5,2 mg/kg. Kleine Partikel wurden mit SEM-EDX und DLS untersucht.
- Wegen des Nickels gilt der Zusatzstoff als haut- und atemwegssensibilisierend. Futtermittelunternehmer müssen Verfahren zur Begrenzung der Exposition der Anwender einführen und, wenn diese nicht ausreichen, Haut- und Atemschutz verwenden, unter besonderer Beachtung der Vorschriften zur Exposition gegenüber kristallinem Siliziumdioxid und Nickel.