Gummi arabicum in Futtermitteln als Emulgator und Stabilisator: Wirksamkeit mit Turbiscan belegt (TSI 51,3 ohne gegenüber 6,1 mit Gummi), Genotoxizität durch einen Mikrokerntest nach OECD 487 ausgeschlossen, Höchstgehalte von 278 bis 4889 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/540 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 1. April 2036 Gummi arabicum — das getrocknete Exsudat aus Stämmen und Ästen von Acacia senegal oder eng verwandten Acacia-Arten — als Emulgator und Stabilisator in Futtermitteln für alle Tierarten zu; der Antragsteller zog die Funktionsgruppen „Verdickungsmittel“ und „Geliermittel“ zurück. In ihrem Gutachten von 2022 konnte die EFSA weder zur Sicherheit für langlebige und Zuchttiere noch zur Wirksamkeit Schlüsse ziehen; das ändernde Gutachten vom 24. Juni 2025 klärte beide Fragen.
- Wirksamkeit (EFSA-Gutachten e9542): Drei In-vitro-Studien verglichen Emulsionen mit und ohne Gummi arabicum mittels Turbiscan, fünf Teilproben je Emulsion; ein höherer Turbiscan-Stabilitätsindex (TSI) bedeutet eine weniger stabile Emulsion. Aromaemulsion: Kontrolle TSI 51,3, mit Gummi 6,1 nach 30 Tagen; Milchaustauscher-Emulsion: 13,4 gegenüber 0,7 nach 3 Stunden; Vitamin-A-Mikroemulsion: 39,6 gegenüber 13,9 nach 30 Tagen.
- Genotoxizität: Die EFSA erhielt die Originalberichte der 2017 vom ANS-Gremium bewerteten Studien sowie einen neuen In-vitro-Mikrokerntest an humanen lymphoblastoiden TK6-Zellen nach OECD 487 (angegebene GLP-Konformität, sechs Konzentrationen 0,313–10 mM, Auswertung per Durchflusszytometrie) — ohne Anstieg mikrokernhaltiger Zellen. Die sicheren Höchstkonzentrationen wurden aus einem NOAEL von 2500 mg/kg KG aus einer chronischen Rattenstudie und einem Unsicherheitsfaktor von 100 abgeleitet.
- Höchstgehalte in mg/kg Alleinfuttermittel: Masthühner und Junghennen, kleinere Geflügelarten, Ziervögel und andere Arten 278; Mastputen 375; Legegeflügel 415; Hasenartige 440; Ferkel 500; Mastschweine 600; Milch- und Zuchtwiederkäuer 715; Sauen 729; Schafe, Ziegen, Wiederkäuer zur Mast oder Aufzucht, Equiden und Katzen 1100; Kälber (Milchaustauscher) 1164; der Lebensmittelgewinnung dienende Fische 1257; Hunde 1320; Zierfische 4889.
- Spezifikation: Trocknungsverlust ≤ 10 %, Gesamtasche ≤ 4 %, säureunlösliche Stoffe ≤ 1 %, säureunlösliche Asche ≤ 0,5 %; Charakterisierung nach der Monographie 0307 oder 0308 des Europäischen Arzneibuchs sowie der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit dem JECFA-Kompendium. Das Gummi kann Haut und Atemwege sensibilisieren — Haut-, Augen- und Atemschutz ist erforderlich. Nach den alten Vorschriften vor dem 1. Oktober 2026 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 1. April 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 1. April 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.