Cholinchlorid in Futtermitteln: Grenzwert für 2-Chlorethanol jetzt zusammen mit Ethylenoxid
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2070 berichtigt die Zulassung von Cholinchlorid als Futtermittelzusatzstoff. Statt eines Grenzwerts von 30 mg/kg für 2-Chlorethanol gelten höchstens 40 mg/kg für die Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid — rückwirkend ab dem 16. Februar 2026.
- Die Berichtigung betrifft die Verordnung (EU) 2026/164, die die Zulassung einer wässrigen Cholinchloridlösung (mindestens 74 %) und einer Cholinchloridzubereitung (mindestens 50 %) für alle Tierarten erneuert hat. Die Berichtigung hat die Kommission am 17. September angenommen und am 18. September 2026 veröffentlicht.
- Laut den Erwägungsgründen war der bisherige Wert falsch ausgedrückt: Er bezog sich auf den Gehalt im Zusatzstoff statt im Wirkstoff und sollte die Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol betreffen.
- Eine Fußnote im Anhang erläutert, dass sich der als Ethylenoxid ausgedrückte Wert von 40 mg auf die Verunreinigung mit 2-Chlorethanol bezieht und die Analysenmethode diese Ausdrucksweise verlangt.
- Für die Bestimmung von Cholinchlorid im Zusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Tränkwasser ist die Ionenchromatographie mit Leitfähigkeitsdetektion (IC-CD) vorgegeben; Einzelheiten veröffentlicht das EU-Referenzlabor für Futtermittelzusatzstoffe (EURL-FA).
Quelle: Dziennik Urzędowy Unii Europejskiej — rozporządzenie wykonawcze Komisji (UE) 2026/2070