MID geändert: Messanlagen von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (MI-011) und Zapfsäulen für verdichtetes Gas einschließlich Wasserstoff (MI-012) erhalten EU-Anforderungen — Genauigkeitsklassen A, B und C für Ladeeinrichtungen
Die am 20. März 2026 veröffentlichte Richtlinie (EU) 2026/706 des Europäischen Parlaments und des Rates ändert die Messgeräterichtlinie 2014/32/EU. Sie erfasst Messanlagen für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen und für Zapfsäulen für verdichtetes Gas sowie Wärmezähler für Kühlung und passt Elektrizitäts- und Gaszähler an intelligente Messsysteme, Gleichstrom und Wasserstoff an.
- Die Richtlinie fügt zwei gerätespezifische Anhänge hinzu: Va für Messanlagen für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen (MI-011) — kabelgebundene Energieübertragung in beide Richtungen zwischen Ladestation und Fahrzeug, auch Lokomotive, Schiff oder Flugzeug — und VIIa für Messanlagen für Zapfsäulen für verdichtetes Gas (MI-012). Anhang VI erfasst nun Wärmezähler für Kühlung, und Gaszähler messen Volumen oder Masse des gasförmigen Brennstoffs und gegebenenfalls dessen Energie.
- Für Ladeeinrichtungen erklärt der Hersteller Klasse A, B oder C; die Grundfehlergrenzen vom Übergangs- bis zum Maximalstrom betragen ±2 %, ±1 % und ±0,5 %, bei den kleinsten Strömen bis ±25 %, ±15 % und ±10 %. Die Mindestmessmenge an Energie beträgt höchstens 0,1 kWh bei Wechselstrom und 1 kWh bei Gleichstrom; die Genauigkeit gilt am Anschlusspunkt des Fahrzeugs, und die Gesamtfehlergrenze ist die Wurzel aus der Quadratsumme von Grundfehler und Fehleränderungen durch Frequenz, Spannung und Temperatur.
- Das Messergebnis einer Ladeeinrichtung oder Zapfsäule darf am Gerät, über eine Fernanzeige oder auf dem Gerät des Nutzers angezeigt werden, muss aber auf das messtechnisch kontrollierte Gerät rückführbar und gegen versehentliches Löschen oder Ändern gesichert sein; ein Eingriff in die Sicherungen muss Spuren hinterlassen. Das Kabel mit Stecker zwischen Messpunkt und Fahrzeug ist entweder nicht austauschbar und plombiert oder in der Konformitätsbewertung als austauschbar beschrieben.
- Die Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie bis 10. April 2028 um und wenden sie ab 10. Oktober 2028 an; nach bisherigem Recht konforme Geräte dürfen vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht werden, nach nationalem Recht konforme Ladeeinrichtungen und Zapfsäulen vor dem 10. April 2030. Frühere Bescheinigungen bleiben längstens bis 10. April 2038 gültig. Im Kommissionsvorschlag vom 29. November 2024 (COM(2024) 561) trugen Ladeeinrichtungen die Bezeichnung MI-003a, Zapfsäulen für verdichtetes Gas MI-005a.