Europäische Kommission erlässt einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften in Geflügel- und Schweinehaltungen (UCOL) nach der Industrieemissionsrichtlinie — Höchstwerte für ausgeschiedenen Stickstoff und Phosphor sowie für Ammoniak aus Ställen und verpflichtende Überwachung; Anwendung 2030–2032
Die Europäische Kommission gab am 8. Oktober 2026 die Annahme des Durchführungsbeschlusses C(2026) 6899 über einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften für die Aufzucht von Geflügel und Schweinen (UCOL) bekannt, gestützt auf Artikel 70i der Richtlinie 2010/75/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Fassung. Die Bedingungen ersetzen zersplitterte nationale Ansätze durch gemeinsame Mindeststandards zur Senkung der Emissionen von Ammoniak, Stickstoff und Phosphor.
- Der Anhang legt Höchstwerte für ausgeschiedenen Stickstoff und Phosphor je Tierplatz und Jahr fest: bei Schweinen 3,6 kg N für Aufzuchtferkel, 12,0 kg N für Mastschweine und 25,0 kg N für Sauen (einschließlich Ferkel), beim Phosphor 1,5, 4,5 und 12,0 kg P2O5; für Iberische Schweine dürfen die Stickstoffwerte bis zu 30 % höher sein, für andere schwere Schweine bis zu 20 %. Eigene Tabellen gelten für Geflügel und für die Höchstwerte der Ammoniakemissionen aus Ställen für Schweine und Geflügel.
- Überwachung: Stickstoff- und Phosphorausscheidung — einmal jährlich je Tierkategorie per Massenbilanz auf Basis von Futteraufnahme, Rohprotein- und Gesamtphosphorgehalt der Ration sowie Tierleistung; Ammoniakemissionen aus jedem Stall — per Stickstoffbilanz über die Stufen des Wirtschaftsdüngermanagements oder mit Emissionsfaktoren, einmal jährlich; Methan und Staub — mit Emissionsfaktoren. Die Überwachungstechniken werden auf Ebene der Mitgliedstaaten weiterentwickelt.
- Gerüche werden dort überwacht, wo eine Belästigung empfindlicher Nutzungen zu erwarten oder belegt ist — nach EN-Normen, z. B. dynamische Olfaktometrie nach EN 13725 (Geruchsstoffkonzentration) oder EN 16841-1 bzw. -2 (Geruchsexposition), oder mit alternativen Methoden gleichwertiger Datenqualität. Die Leistung von Abluftreinigungsanlagen wird einmal bei der Inbetriebnahme durch Messung von Ammoniak, Geruch und/oder Staub unter Praxisbedingungen (EN- oder gleichwertige Methoden) verifiziert, ihre Funktion monatlich kontrolliert.
- Nicht aufgeführte Techniken sind zulässig, wenn der Mitgliedstaat wissenschaftlich ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau bestätigt; Daten und Methoden der Validierung müssen dokumentiert und öffentlich zugänglich sein. Die Fristen ergeben sich aus der Richtlinie (EU) 2024/1785: vier Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts für Anlagen ab 600 Großvieheinheiten (GVE), fünf Jahre ab 400 GVE und sechs Jahre für die übrigen — laut Kommission beginnt die Anwendung zwischen 2030 und 2032.