Neue Detergenzienverordnung (EU) 2026/405: Prüfungen der biologischen Abbaubarkeit und von Detergenzien mit Mikroorganismen nur in GLP- oder akkreditierten Laboren, Geltung ab 23. September 2029
Die Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2026, veröffentlicht am 2. März 2026, ersetzt die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004. Sie gilt ab 23. September 2029 (außer den Fristen zur Abbaubarkeit von Folien und anderen organischen Inhaltsstoffen) und führt einen digitalen Produktpass, Anforderungen an Detergenzien mit Mikroorganismen und ein Verbot von Detergenzien ein, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung an Tieren getestet wurden.
- Tenside müssen vollständig aerob biologisch abbaubar sein: mindestens 60 % in 28 Tagen in den Prüfungen C.4-C (CO₂-Entwicklung), C.4-D (manometrische Respirometrie), C.4-E (geschlossene Flasche) oder C.4-F (MITI) oder mindestens 70 % in C.4-A (DOC-Die-Away) oder C.4-B (modifizierter OECD-Screeningtest) nach Verordnung (EG) Nr. 440/2008 — ohne Voradaptation und ohne 10-Tage-Fenster.
- Folien und Polymere in Folien müssen die Anforderungen an die Abbaubarkeit bis 23. März 2032 erfüllen, andere absichtlich zugesetzte organische Stoffe ab 10 Gew.-% (ohne Wasser) bis 23. März 2034. Abbaubarkeitsprüfungen führen Labore durch, die die Grundsätze der Guten Laborpraxis (Richtlinie 2004/10/EG) einhalten oder nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sind.
- Absichtlich zugesetzte Mikroorganismen müssen in einer IDA-Sammlung hinterlegt, durch Ganzgenomsequenzierung identifiziert, nicht gentechnisch verändert und gegenüber fünf Hauptklassen von Antibiotika empfindlich sein (EUCAST-Agardiffusion oder gleichwertig); im Produkt dürfen u. a. E. coli, Enterokokken, Staphylococcus aureus, Bacillus cereus, Salmonella, Pseudomonas aeruginosa und Candida albicans nicht vorkommen. Koloniezahl: mindestens 1×10⁵ KBE je ml oder g beim Inverkehrbringen und 1×10⁴ KBE am Ende der Haltbarkeit (mindestens 18 Monate). Auch diese Prüfungen führen GLP- oder akkreditierte Labore durch.
- Gesamtphosphor: unter 0,5 g in der empfohlenen Dosis eines Waschmittels für Verbraucher und unter 0,3 g in der Standarddosis eines Maschinengeschirrspülmittels. Nach Artikel 36 dürfen Produkte, die der Verordnung 648/2004 entsprechen und vor dem 23. September 2029 in Verkehr gebracht wurden, unbefristet bereitgestellt werden, solche, die bis 22. September 2030 in Verkehr gebracht werden, bis 23. September 2030; UL beschreibt es ebenso.