Aufzüge: EN 81-76:2025 (Evakuierung von Personen mit Behinderungen mithilfe von Aufzügen) im Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/33/EU als Zeile 10b — Konformitätsvermutung ab dem Tag der Veröffentlichung; in der Historie des EVS-Datensatzes geht ihr CEN/TS 81-76:2011 voraus
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2383 der Kommission, veröffentlicht am 26. November 2025, nimmt in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 die Norm EN 81-76:2025 auf, die CEN aufgrund des Normungsauftrags C(2023) 6588 erarbeitet hat. Die Einhaltung der Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den von ihr erfassten grundlegenden Anforderungen der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU; der Beschluss trat am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
- Inhalt des Beschlusses: In Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/76 wird die Zeile 10b eingefügt — „EN 81-76:2025 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Evakuierung von Personen mit Behinderungen mithilfe von Aufzügen“ (Arbeitsübersetzung). Der Normungsauftrag umfasste die grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/33/EU und — soweit relevant — die in Nummer 1.1 des Anhangs I der Aufzugsrichtlinie genannten Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Erwägungsgründe 4–8: Die Kommission hat die Norm gemeinsam mit CEN auf Übereinstimmung mit dem Auftrag C(2023) 6588 geprüft und festgestellt, dass sie die abzudeckenden grundlegenden Anforderungen erfüllt. Die Fundstelle wurde in den Beschluss (EU) 2021/76 aufgenommen, damit alle harmonisierten Normen für Aufzüge in einem Rechtsakt stehen. Da die Konformitätsvermutung ab der Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt gilt, trat der Beschluss am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
- Anwendungsbereich laut EVS-Datensatz EVS-EN 81-76:2025: zusätzliche Anforderungen zu EN 81-20:2020 für neue Personen- und Lastenaufzüge, die eine schnellere Evakuierung von Personen mit Behinderungen unterstützen können, auch bei Feueralarm. Die Norm gilt nicht für Evakuierungen wegen anderer Gefahren — Explosionsgefahr, chemischer oder biologischer Angriff, Überschwemmung, Sturmschäden oder Erdbeben (hier kann sie mit weiteren Maßnahmen aus der Risikobeurteilung als Grundlage dienen) — und nicht für Evakuierungshilfen bei nicht verfügbarem Evakuierungsaufzug; sie gilt nicht für vor ihrer Veröffentlichung hergestellte Evakuierungsaufzüge.
- Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen u. a. auch: Feuer oder Rauch im Schacht, in sicheren Bereichen oder Triebwerksräumen, Wassereintritt in den Schacht, unzureichende oder falsch angeordnete Evakuierungsaufzüge, unzureichende Evakuierungskapazität, fehlendes Verständnis der Nutzer für die Aufzugsnutzung, Einschluss im Wartebereich, Ausfall der Gebäudetechnik vor Abschluss der Evakuierung sowie schädliche Gase oder explosionsfähige Atmosphäre. Die erfassten signifikanten Gefährdungen stehen in Anhang D. Laut EVS-Datensatz gilt die EN-Fassung in Estland seit 1. August 2025; in der Historie des Datensatzes steht davor die technische Spezifikation CEN/TS 81-76:2011 vom 6. September 2011.