Acetamiprid: Rückstandshöchstgehalte gesenkt, nachdem die EFSA ADI und ARfD von 0,025 auf 0,005 mg/kg KG reduziert hatte — Johannisbeeren, Bananen, Salate, Endivien, Spinat und Mangold auf die Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg, Äpfel und Birnen von 0,4 auf 0,07 mg/kg, in tierischen Erzeugnissen die Summe mit IM-2-1; anwendbar ab 19. August 2025
Die Verordnung (EU) 2025/158 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, ersetzt die Spalte für Acetamiprid in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Grundlage ist die EFSA-Stellungnahme e8759 (Mai 2024), die ADI und ARfD senkte und den Metaboliten IM-2-1 in die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung bei Obst- und Blattkulturen aufnahm; die neuen Höchstgehalte gelten ab 19. August 2025.
- Auf die Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg (Erwägungsgrund 4 — ARfD-Überschreitung und keine Ausweich-GAP): Johannisbeeren, Bananen, Salate, breitblättrige Endivien, Spinat und Mangold. Auf die von der EFSA vorgeschlagenen Werte (Erwägungsgrund 5), u. a.: Süßkirschen 0,8 (bisher 1,5), Pfirsiche 0,08 (0,2), Trauben 0,08 (Tafeltrauben 0,5), Brombeeren und Himbeeren 0,6 (2), Heidelbeeren 0,7 (2), Melonen, Riesenkürbisse und Wassermelonen 0,08 (Melonen 0,2), Tomaten 0,06, Brokkoli und Blumenkohl 0,06, Kopfkohl 0,03, Feldsalat und Rucola 1,5 (3), Rinderleber 0,03 (1) und sonstige essbare Rinderschlachtnebenerzeugnisse 0,05 mg/kg (1).
- Mit (+) gekennzeichnete, zu überprüfende Höchstgehalte (Erwägungsgrund 6): Äpfel und Birnen 0,07 (bisher 0,4), Quitten 0,15, Aprikosen 0,08 (0,8), Gemüsepaprika 0,09, Gurken und Zucchini 0,05 mg/kg (Zucchini 0,4) — die EFSA hielt sie für sicher, es fehlen aber Teile der Rückstandsdaten; die Kommission berücksichtigt bis 19. Februar 2027 vorgelegte Daten oder deren Fehlen. Rückstandsdefinition in tierischen Erzeugnissen (Code 1000000 außer Honig 1040000): Summe aus Acetamiprid und N-Desmethyl-Acetamiprid (IM-2-1), ausgedrückt als Acetamiprid. Werte in Klammern — bisherige Höchstgehalte aus den Tabellen der EFSA-Stellungnahme.
- EFSA-Stellungnahme (e8759): Wegen erheblicher Unsicherheiten zur Entwicklungsneurotoxizität (DNT) senkte die Arbeitsgruppe ADI und ARfD von 0,025 auf 0,005 mg/kg KG; für die Risikobewertung bei Obst- und Blattkulturen ist die Rückstandsdefinition die Summe aus Acetamiprid und IM-2-1, für die Durchsetzung bleibt Acetamiprid ein ausreichender Marker. Die EFSA stellte bei 38 geltenden Höchstgehalten ein Verbraucherrisiko fest; für Johannisbeeren nannte sie zwei Optionen — 0,7 oder 0,01 mg/kg —, weil Johannisbeersaft bei 0,7 auf 141 % der ARfD kam; die Kommission wählte 0,01. Für Rinderleber und -nebenerzeugnisse stammten die bisherigen Höchstgehalte aus Codex-CXL — die EFSA merkte an, dass die Risikomanager deren Streichung erwägen können.
- Überwachungsdaten in der Stellungnahme: Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten BG für Acetamiprid lagen bei 0,001–0,1 mg/kg, 99 % der Proben wurden mit einer BG ≤ 0,01 mg/kg analysiert. IM-2-1 in Spinat: im Mittel 0,05, höchstens 4,8 mg/kg, Verhältnis IM-2-1 zu Acetamiprid > 1 in 46 von 51 Proben. Zu den neuen Höchstgehalten wurden über die WTO die Handelspartner konsultiert; die Acetamiprid-Spalte wurde später erneut durch die Verordnung (EU) 2025/1212 mit neuen Höchstgehalten für Pflaumen, Ölsaaten und Honig ersetzt.