Gibberelline (GA4/GA7) als Wirkstoff mit geringem Risiko bis 31. Dezember 2040 erneuert: ≥ 890 g/kg, Fumonisine B1 + B2 ≤ 200 μg/kg im technischen Material; EFSA: ADI und ARfD 0,33 mg/kg KG, keine Methode für Fumonisine in der Formulierung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2272 der Kommission, veröffentlicht am 13. November 2025, erneuert die Genehmigung von Gibberellinen (Gemisch GA4/GA7) als Wirkstoff mit geringem Risiko für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2040 und verschiebt sie von Teil A in Teil D des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011. Der polnische Titel spricht von „Genehmigung“ („zatwierdzenia“), der englische von „renewing the approval“; Artikel 1 beider Fassungen spricht von Erneuerung.
- Spezifikation (Anhang I): CAS-Nr. GA4 468-44-0, GA7 510-75-8, Gemisch GA4/GA7 8030-53-3, CIPAC-Nr. 904; Reinheit ≥ 890 g/kg; relevante Verunreinigungen — Fumonisine B1 und B2, ihre Summe darf 200 μg/kg im technischen Material nicht überschreiten. Erwägungsgrund 14: Die bisherige Beschränkung auf die Verwendung als Pflanzenwachstumsregler wird nicht beibehalten. Die Verordnung (EU) 2025/787, die die Genehmigung bis 31. Oktober 2026 verlängerte, führt Gibberellinsäure und Gibberelline als getrennte Stoffe — Gibberellinsäure (GA3) wurde mit der gesonderten Verordnung (EU) 2025/2313 erneuert.
- Ablauf der Bewertung: berichterstattender Mitgliedstaat Slowenien, Mitberichterstatter Slowakei; Berichtsentwurf 26. April 2019; am 13. Juli 2020 forderte die EFSA Informationen zu endokrinschädlichen Eigenschaften nach den Kriterien der Verordnung (EU) 2018/605 an; aktualisierter Entwurf im April 2023; EFSA-Schlussfolgerungen am 16. Oktober 2024. In den polnischen Erwägungsgründen 4 und 16 enthält der Stoffname zwei Tippfehler („gibeleriny“, „gibeleryn“).
- Daten aus den EFSA-Schlussfolgerungen (e9066): Die Reinheit von 890 g/kg ist die Summe von GA4 und GA7, die Spezifikation wurde für drei Antragsteller vereinheitlicht; der Grenzwert von 200 μg/kg für Fumonisine wurde akzeptiert, weil bei einer Aufnahme von Gibberellinen in Höhe des ADI die Fumonisinaufnahme unter der Gruppen-TDI von 1,0 μg/kg KG pro Tag bleibt. ADI 0,33 mg/kg KG pro Tag und ARfD 0,33 mg/kg KG (LOAEL 100 mg/kg KG aus der Entwicklungsstudie an Kaninchen, Faktor 100 und zusätzlich 3 für die Verwendung eines LOAEL); AOEL 0,09 mg/kg KG pro Tag. In den früheren Schlussfolgerungen von 2012 wurde eine ARfD als nicht gerechtfertigt angesehen.
- Methoden (e9066): GA4 und GA7 im technischen Material und in der Formulierung — HPLC-UV; relevante Verunreinigungen im technischen Material — Methoden vorhanden, in der Formulierung — Datenlücke; GA4/GA7 im Boden — LC-MS/MS mit einer BG von 0,01 mg/kg je Analyt, in Trink- und Oberflächenwasser — LC-MS/MS mit BG von 0,1 bzw. 10 μg/l. In Rückstandsversuchen an Kernobst lagen die Ergebnisse unter der BG von 0,05 mg/kg, hydroxylierte Metaboliten (GA1, GA2, GA8, GA34), ihre Glucoside und Epoxid-Metaboliten wurden jedoch nicht analysiert — deshalb wurde die Verbraucherrisikobewertung nicht abgeschlossen. Repräsentative Verwendung: Pflanzenwachstumsregler an Apfel und Birne.