Schweineschlachtkörper in den Niederlanden: Beschluss (EU) 2026/1799 genehmigt vier Verfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils — mit neuen Formeln, ab 1. Januar 2027
Der am 28. Juli 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1799 der Kommission genehmigt in den Niederlanden Verfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern: drei neue Geräte und eine neue Formel für ein viertes, bereits verwendetes Verfahren. Zwei bisherige Methoden werden auf Antrag der Niederlande zurückgezogen, der Beschluss 2011/303/EU wird aufgehoben.
- Die Handelsklasse eines Schweineschlachtkörpers in der EU hängt vom Muskelfleischanteil ab, den ein Gerät am Schlachtband aus physikalischen Messungen am Schlachtkörper schätzt. Genehmigt sind: ein Ultraschallgerät mit 25 Wandlern (Messabstand 16,5 mm), ein Kamera- und Bildanalysesystem, das Speck- und Muskeldicken im Schinkenbereich misst, sowie zwei optische Sonden mit Tiefenmessung, die zwischen den Rippen eingestochen werden. Für jedes Verfahren nennt der Beschluss eine Formel — etwa für das Ultraschallgerät: Y = 64,48671 − 0,37519 × R2P4 − 0,34035 × R2P10 + 0,03625 × R3P9.
- Die Variablen der Formeln sind Speck- und Muskeldicken in Millimetern an genau beschriebenen Stellen (z. B. 7 cm neben der Mittellinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe bei der einen Sonde, 6 cm zwischen der dritt- und viertletzten Rippe bei der anderen). Alle Formeln gelten für Schlachtkörper mit 60 bis 140 kg Warmgewicht — außerhalb dieses Bereichs ist die Schätzung nicht von der Genehmigung gedeckt.
- Die Genehmigungsbedingungen enthält Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182: eine repräsentative Stichprobe von mindestens 120 Schlachtkörpern mit Versuchszerlegung (vollständig, teilweise oder Computertomografie mit Vergleichszerlegung) sowie ein mittlerer quadratischer Vorhersagefehler (RMSEP), berechnet durch Kreuzvalidierung oder an einem Testsatz von mindestens 60 Schlachtkörpern, unter 2,5 — Ausreißer eingeschlossen.
- Der Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2027, damit die Betriebe die neuen Geräte und Formeln einführen können. Jede Änderung eines genehmigten Verfahrens oder Geräts erfordert einen neuen Durchführungsbeschluss der Kommission; verbindlich ist nur der niederländische Wortlaut.
Quelle: Decyzja wykonawcza Komisji (UE) 2026/1799 z dnia 24 lipca 2026 r. (Dz.U. L 2026/1799, 28.7.2026)