Verpackungen aus Kristallglas dürfen bis Ende 2029 den Grenzwert von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom überschreiten — Bleikristall darf nur bis Ende 2028 gefertigt werden, mit Entalkalisierung und im geschlossenen Kreislauf
Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/1948 der Kommission, am 28. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, führt für Verpackungen aus Kristallglas eine befristete Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ein, wonach die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungskomponenten 100 mg/kg nicht übersteigen darf. Die Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2029; der Beschluss ist am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten.
- Nach der Richtlinie 94/62/EG waren Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas bestehen, vom Schwermetallgrenzwert ausgenommen (Artikel 11 Absatz 2); die Verordnung (EU) 2025/40, die diese Richtlinie aufgehoben hat, sieht keine solche allgemeine Ausnahme vor, und Bleikristall enthält definitionsgemäß hohe Konzentrationen an Bleioxid und kann den Grenzwert nicht einhalten. Laut den Erwägungsgründen haben Hersteller bereits bleifreie Zusammensetzungen entwickelt, doch Schmelzöfen, Bruchglasströme und Produktionsumgebungen enthalten noch Restkontaminationen durch Blei aus früheren Prozessen, sodass für 100 mg/kg eine eigene bleifreie Herstellungsinfrastruktur nötig ist.
- Die Entscheidung 2001/171/EG legt die Bedingungen fest, unter denen Glasverpackungen die Schwermetallkonzentrationen überschreiten dürfen, wenn dies auf die Verwendung von Recyclingglas zurückgeht; die neuen Artikel 5a und 5b ergänzen Bedingungen für Kristallglas. Verpackungen mit bewusst zugegebenem oder aus Restkontamination stammendem Blei dürfen nur bis zum 31. Dezember 2028 gefertigt werden, zuvor gefertigte dürfen bis zum 31. Dezember 2029 veredelt (auch durch Kaltglasbearbeitung), befüllt, etikettiert, vertrieben und in Verkehr gebracht werden. Blei darf nur zugegeben werden, soweit dies für die Fertigung erforderlich ist, und die Verpackung muss einem Entalkalisierungsverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren unterzogen werden, das eine Oberflächenbarriere gegen die Freisetzung von Blei in den Inhalt bildet — nach Erwägungsgrund 10 zeigen Studien der französischen Kommission für alternative Energien und Atomenergie (CEA), dass die dabei entstehende siliciumreiche Barriereschicht diese Freisetzung erheblich verringert.
- Geschlossener und kontrollierter Kreislauf (Artikel 5c): dauerhafte Kennzeichnung, die den Kristallglashersteller erkennen lässt, Information der Endabnehmer über die kostenlose Rückgabe zum Recycling, Weiterleitung zurückgegebener Verpackungen an den durch die Kennzeichnung identifizierten Hersteller mit der Möglichkeit, sie in dessen Fertigungsprozess zurückzuführen, sowie Aufzeichnungen des Herstellers über den Betrieb des Kreislaufs, die den zuständigen Behörden und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. Nach Erwägungsgrund 9 geht es vor allem um hochwertige Verpackungen für Spirituosen, Parfüm und Kosmetik, die zu einem erheblichen Teil aus der EU ausgeführt werden.
- Verpackungen aus Kristallglas sind im Beschluss Verpackungen, die vollständig oder teilweise aus den in Anhang I der Richtlinie 69/493/EWG aufgeführten Kristallglaskategorien bestehen; nach Artikel 6 dieser Richtlinie dürfen die Eigenschaften einer Kategorie nur mit den Methoden ihres Anhangs II geprüft werden. Dazu gehören die Bestimmung der Summe aus BaO und PbO gravimetrisch als Sulfate nach Aufschluss mit Fluss- und Schwefelsäure, die Bestimmung von BaO (gravimetrisch als BaSO₄), ZnO (komplexometrische Titration) und K₂O (gravimetrisch als Kaliumtetraphenylborat) mit einer Toleranz von ±0,1 absolut und dem Mittelwert aus mindestens drei Analysen, wenn das Ergebnis innerhalb der Toleranz unter den Grenzen von 30, 24 oder 10 % liegt, sowie Dichte mit der hydrostatischen Waage (Probe von mindestens 20 g, destilliertes Wasser bei 20 °C), Brechzahl mit dem Refraktometer und Mikrohärte nach Vickers gemäß ASTM E 92-65 bei 50 g Last (Mittelwert aus 15 Messungen).