Verpackungen aus Kristallglas dürfen bis Ende 2029 den Grenzwert von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom überschreiten — Bleikristall darf nur bis Ende 2028 gefertigt werden, mit Entalkalisierung und im geschlossenen Kreislauf

Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/1948 der Kommission, am 28. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, führt für Verpackungen aus Kristallglas eine befristete Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ein, wonach die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungskomponenten 100 mg/kg nicht übersteigen darf. Die Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2029; der Beschluss ist am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union — Delegierter Beschluss (EU) 2026/1948 der Kommission vom 12. August 2026 zur Änderung der Entscheidung 2001/171/EG hinsichtlich Verpackungen aus Kristallglas (ABl. L 2026/1948, 28.10.2026)

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